Widerspruch gegen Kündigung von Prämiensparverträgen einlegen

/ 03.01.2023 / / 1.410

Prämiensparverträge waren besonders in den 1990-er Jahren bei Verbrauchern und Kreditinstituten beliebt. Die Zeiten haben sich geändert. Durch die anhaltend niedrigen Zinsen sind die langlaufenden Sparverträge für die Kreditinstitute zum Problem geworden. Immer mehr Sparkassen gehen deshalb dazu über, ihre Kunden aus den Sparverträgen zu drängen und verschicken Kündigungen.

Marcel Seifert

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Marcel Seifert ist Partner bei Brüllmann Rechtsanwälte in Stuttgart und hier deutschlandweit engagiert im Abgasskandal, im Mietrecht und auch Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts und des Bank- und Kapitalmarktrechts.


Brüllmann Rechtsanwälte
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Damit machen es sich die Sparkassen allerdings vielfach zu leicht. Denn nicht jeder Sparvertrag lässt sich so einfach kündigen. „In vielen Fällen lohnt es sich, Widerspruch einzulegen und die Kündigung nicht einfach zu akzeptieren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Viele Sparkassen berufen sich bei den Kündigungen auf die Kündigungsregelungen in ihren AGB. Danach können sie die Verträge kündigen, wenn ein sachgerechter Grund dafür vorliegt. Den sehen die Institute in dem Niedrigzinsumfeld und fühlen sich durch ein Urteil des BGH vom 14. Mai 2019 bestätigt (Az.: XI ZR 345/18). Der BGH erkannte an, dass die anhaltend niedrigen Zinsen ein sachgerechter Grund für eine Kündigung sein können. Allerdings sei die Kündigung dennoch erst möglich, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Konkret ging es vor dem BGH um den Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ der Kreissparkasse Stendal. Die Kündigung war in dem zu Grunde liegenden Fall zulässig, da die höchste Prämienstufe nach 15 Jahren bereits erreicht war.

„Dieses Urteil lässt sich aber längst nicht auf alle Kündigungen anwenden. Zumal der BGH klargestellt hat, dass eine Kündigung durch die Sparkasse vor dem Erreichen der höchsten Prämienstufe nicht möglich ist, egal ob ein sachgerechter Kündigungsgrund vorliegt“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

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Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass in dem Sparvertrag, über den der BGH entschieden hat, keine feste Laufzeit vereinbart war. Das ist aber längst nicht bei allen Prämiensparverträgen der Fall. So gibt es beispielsweise auch Sparverträge in denen Laufzeiten von 25 oder sogar 99 Jahren vereinbart wurden. In anderen Modellen sollte die höchste Prämienstufe über mehrere Jahre ausgezahlt werden. „Diese Sparverträge lassen sich nicht so einfach kündigen. Ein genauer Blick in die Vertragsunterlagen kann sich lohnen“, so Seifert .
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