XI ZR 7/19 Unzulässige Gebühren bei Umschuldungen - XI ZR 7/19 - Der BGH hat entschieden

XI ZR 7/19 – Gebühren bei Umschuldungen unzulässig

/ 10.09.2019 / / 837

Laut einem aktuellen BGH-Urteil zum Aktenzeichen XI ZR 7/19 müssen Verbraucher bei der Umschuldung von Immobiliendarlehen keine Gebühren bezahlen. Nach Ende der Zinsbindung sind alle Aufwendungen eines Darlehengebers durch die Zinsen abgegolten. Gute Nachricht für Darlehensnehmer, die bereits umgeschuldet haben: Das Urteil ist eine sehr gute Basis, um diese Gebühren zurückzufordern.

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Klage gegen Sparkasse wegen Gebühren

Die sogenannten Treuhandaufträge waren der Verbraucherzentral (vzbv) schon länger ein Dorn im Auge – nun hatte eine Klage, die beispielhaft gegen die Kreissparkasse Steinfurt geführt wurde, Erfolg. Da es nicht um viel Geld geht kann davon ausgegangen werden, dass Banken das Geld auf Anforderung zurückerstatten werden. Im vorliegenden Fall war es um 100 Euro gegangen, die die Bank gefordert hatte, um die Grundschuld im Rahmen von Treuhandauflagen auf eine andere Bank zu übertragen. Die Verbraucherzentrale hatte die Bank -letztendlich erfolgreich – auf Unterlassung verklagt.

Bank hat eigene Interessen

Das Landgericht Dortmund hatte eine entsprechende Unterlassungsklage abgewiesen, das OLG Hamm als Berufungsinstanz gab den Verbraucherschützern Recht. Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Haupttenor der Entscheidung: Bei der Übertragung von Sicherheiten ginge es um eigene Vermögensinteressen der Bank – ebenso wie bei der Freigabe von Sicherheiten bei der Abwicklung eines Darlehensvertrags.

Aktenzeichen XI ZR 7/19

Unsere Empfehlung:

Überprüfen Sie den Schriftverkehr sowie die Abbuchungen im Rahmen der Umschuldung, für die unter umständen Gebühren bezahlt haben und fordern Sie die Bank schriftlich zur Rückerstattung des Betrages auf. Im Schreiben sollte auf das Aktenzeichen XI ZR 7/19 hingewiesen werden. Fachkundige Rechtsanwälte finden Sie auf www.kapitalschutz.de

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