Nach OLG-Urteilen im Abgasskandal – Schadensersatz jetzt geltend machen

/ 26.07.2019 / / 43

Schadensersatzklagen im VW-Abgasskandal haben immer bessere Aussichten auf Erfolg. Immer mehr Landgerichte haben inzwischen entschieden, dass VW die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deshalb zu Schadensersatzersatz verpflichtet ist. Diese Rechtsprechung wird inzwischen auch von verschiedenen Oberlandesgerichten bestätigt. Innerhalb kurzer Zeit haben die Oberlandesgerichte Konstanz, Köln und Karlsruhe VW zu Schadensersatz verurteilt.

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Urteil OLG Koblenz vom 12. Juni 2019, Az.: 5 U 1318/18: Das OLG Koblenz hat dem Käufer eines VW Sharan Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen. VW habe das Fahrzeug mit der Manipulations-Software in den Verkehr gebracht und Behörden, Wettbewerber und Käufer bewusst getäuscht. Obwohl aufgrund der Abgasmanipulationen die Gefahr bestand, dass das Auto stillgelegt wird, wurden die Manipulationen dem Käufer bewusst verschwiegen und der Eindruck erweckt, dass er das Fahrzeug im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzen könne. Aufgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sei VW zum Schadensersatz verpflichtet und müsse den Sharan zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Die Revision zum BGH ist zugelassen.

Urteil OLG Köln vom 17. Juli 2019, Az.: 16 U 199/18: Ähnlich wie das OLG Koblenz hat auch das OLG Köln entschieden, dass VW den Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und das Fahrzeug deshalb zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten müsse. Diesmal ging es um einen vom Abgasskandal betroffenen VW Amarok. VW habe die Verwendung der Manipulations-Software gegenüber Behörden und Kunden verschwiegen. Dadurch habe eine Gefahr für die Typengenehmigung und Betriebszulassung bestanden. Dies sei ein gravierender Mangel, unabhängig davon, ob es sich bei der Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Dem Käufer sei der Schaden schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden und lasse sich auch nicht durch ein Software-Update beseitigen. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Urteil OLG Karlsruhe vom 18. Juli 2019, Az.: 17 U 160/18: Schon in erster Instanz war dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Skoda Octavia Schadensersatz zugesprochen worden. VW legte gegen das Urteil Berufung ein und scheiterte. Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass VW den Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Käufer den Skoda nicht erworben hätte, wenn er Kenntnis von den Abgasmanipulationen gehabt hätte. Dadurch sei ihm schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden und VW schadensersatzpflichtig.

Darüber hinaus gibt es noch ein aktuelles Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Juli 2019 (Az.: 4 U 97/17). Hier hat das OLG entschieden, dass der Käufer eines VW Tiguan Anspruch auf die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion habe. Auch wenn inzwischen nur noch das Nachfolgemodell gebaut werde, seien die Abweichungen zwischen den Baureihen nicht so gravierend, dass eine Nachlieferung deshalb nicht möglich sei.

„Die Rechtsprechung hat sich im VW-Dieselskandal eindeutig zu Gunsten der Verbraucher entwickelt. Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, stehen so gut wie nie“, sagt Rechtsanwalt Hendrik Langeneke. Ansprüche gegen VW können in der Regel noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden.

Auch Verbraucher, die sich bereits der Musterklage gegen VW angeschlossen haben, können vor diesem Hintergrund überlegen, ob sie ihre Ansprüche nicht lieber individuell geltend machen möchten. Bis es im Musterverfahren zu einer rechtskräftigen Entscheidung kommt, werden wahrscheinlich mehrere Jahre vergehen. Die Einzelklage führt deutlich schneller zum Ziel.

Bis zur Eröffnung des Musterfeststellungsverfahrens gegen VW am 30. September 2019 besteht noch die Möglichkeit, sich zu der Musterklage anzumelden oder auch wieder abzumelden.

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