LG Frankfurt: „Echtheitsgarantie“ ist keine zulässige Werbeaussage

/ 16.11.2016 / / 50

 

100 % sicher, 100 % real 100 % fair – Na was soll das eigentlich heißen? Das fragten sich die Rechtsanwälte der Personen-, Produkte- und Ideenschützerkanzlei LHR aus Köln auch und untersagten einem Softwarehändler im Auftrag ihres Mandanten die Werbung mit so genannten Selbstverständlichkeiten in Bezug auf eine „Echtheitsgarantie“. Mit Beschluss vom 17.10.2016 (LG Frankfurt, Az. 3-10 O 111/16) wird dem Händler nun offiziell untersagt, seine Software mit den genannten 100 %-Attributen zu bewerben und „100 %“ auch noch als Garantie zu verkaufen.

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Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der Streitwert wurde auf 35.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ist als Beschlussverfügung ohne Gründe ergangen und noch nicht rechtskräftig.

Echtheitsgarantien sind unzulässig, weil irreführend

Damit bestätigt eine weitere spezialisierte Kammer des Landgerichts Frankfurt  die LHR-Meinung, dass „Echtheitsgarantien“ beim Verkauf gebrauchter Software nichts zu suchen haben.  Erst im März 2016 hatte die 8. Zivilkammer des LG Frankfurt einen ganz ähnlichen Verbotsbeschluss gefasst.

Das Landgericht Frankfurt ist der Argumentation der Antragstellerin in der Antragsschrift gefolgt, dass es sich dabei um unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten – Was ist das?

Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz: „Bei der so genannten Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt es sich um eine besondere Art der wettbewerbsrechtlichen Irreführung. Das Besondere daran ist, dass es sich dabei um eine Werbung mit zutreffenden Tatsachen handelt. Eine solche Werbung ist – selbstverständlich – grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das ist ausnahmsweise dann anders, wenn das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung tatsächlich ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung oder den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird.“

Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um eine gesetzlich vorgeschriebene oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt. Ausnahmsweise ist demnach die Mitteilung zutreffender, wahrer Umstände unzulässig, wenn der Verbraucher den Eindruck gewinnt, ihm werde etwas Besonderes geboten. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass für die Annahme einer irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht eine hervorgehobene Darstellung notwendig ist (BGH, Urteil v. 19. März 2014, Az. I ZR 185/12).

Lampmann: „Es ist schlicht selbstverständlich, dass angebotene Ware ‚original‘ und ‚legal‘ zu sein hat.“

Diese Selbstverständlichkeit stellten die Antragsgegner an mehreren Stellen ihres Angebots als etwas Besonderes heraus. Das Publikum nimmt so an, die Waren hätten einen Vorzug gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten, während es sich doch in Wahrheit um Merkmale handelt, die das Produkt des Werbenden gegenüber anderen nicht auszeichnet, da es ansonsten ohnehin nicht verkehrsfähig und dessen Angebot damit rechtswidrig wäre. Die Irreführung wurde verstärkt durch den Hinweis auf günstigere Angebote, der suggeriert, dass der Käufer dort kein “originales” und “legales” Produkt erwarten könne.

Der Geschäftsführer haftet neben der GmbH

Beachtenswert an der Entscheidung ist, dass das Landgericht nicht nur die GmbH in die Haftung genommen hat, sondern auch deren Geschäftsführer.

Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum vertreten Persönlichkeiten und Unternehmen in allgemeinen Fragen des Internetrechts und der Neuen Medien im In- und Ausland. Arno Lampmann ist unter der Nummer 0221 / 2716733-0 telefonisch erreichbar – oder per mail lampmann@lhr-law.de.

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