Verkäufer muss Audi SQ5 im Abgasskandal zurücknehmen – LG Lüneburg 10 O 158/19

/ 16.01.2020 / / 320

Im Abgasskandal kann der Käufer eines Audi SQ5 seinen SUV zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Das hat das Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 17. Dezember 2019 entschieden (Az.: 10 O 158/19).

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Das Gericht hat auch die Hürden für eine Kenntnis des Mangels beim Kauf hochgelegt. Ein Informationsschreiben über ein Audi-Nachrüstprogramm zur Verbesserung des Emissionsverhaltens sei jedenfalls zu wenig, um die Kenntnis eines Mangels beim Kauf vorauszusetzen. „Die Autohersteller sind aufgefordert, Nachbesserungen wegen Abgasmanipulationen nicht auch noch schön zu reden und als besonderen Service am Kunden darzustellen, sondern klar auszudrücken, dass das Fahrzeug die Grenzwerte beim Emissionsausstoß im realen Betrieb nicht einhält und nachgerüstet werden muss. Das hat das Landgericht Lüneburg in seiner bemerkenswerten und verbraucherfreundlichen Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der das Urteil erstritten hat.

Der Kläger hatte den Audi Q5, Typ SQ5 3,0 TDI mit dem Motor EA 896 im Juli 2018 als Gebrauchtwagen gekauft. Beim Kauf erhielt er auch ein Informationsschreiben von Audi, dass ein Nachrüstprogramm zur Verfügung steht, dass das „Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb weiter verbessern“ werde. Dass es aufgrund der Emissionen einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gibt oder geben könnte, wird in dem Schreiben nicht deutlich.

Dieser verpflichtende Rückruf des KBA ließ dann aber nicht mehr lange auf sich warten. Unter dem Code 23X6 wurden diverse Audi-Modelle, u.a. auch das Fahrzeug des Klägers, zurückgerufen, damit unzulässige Abschalteinrichtungen bzw. die unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt werden können.

Der Kläger erklärte daraufhin im Februar 2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Da sich die Verkäuferin nicht darauf einließ, reichte der Käufer Klage ein. Das Landgericht Lüneburg gab der Klage weitgehend statt.

Das Gericht erklärte, dass der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten konnte, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war und die gesetzlichen Vorgaben beim Emissionsausstoß nicht erfüllte. Diese Mangelhaftigkeit werde schon durch den verpflichtenden Rückruf des KBA deutlich.

Da durch ein Software-Update mit Folgeproblemen, z.B. erhöhter AdBlue-Verbrauch, zu rechnen sei, könne vom Kläger nicht verlangt werden, die Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen und den Folgemangel in Kauf zu nehmen.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Rücktritt nicht wegen Kenntnis des Klägers vom Mangel ausgeschlossen werden kann. Die allgemein gehaltenen Audi-Information über ein Nachrüstprogramm zur Verbesserung des Emissionsverhaltens lasse keine Rückschlüsse auf einen Mangel oder drohenden Rückruf des KBA zu.

„Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind mangelhaft. Dieser Mangel lässt sich auch durch ein Software-Update nicht beseitigen. Betroffene Autokäufer haben daher gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen. Durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen Sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961