Immobilienkredit: Auch Forward-Darlehen können widerrufen werden

/ 24.05.2017 / / 54

Wer vor Jahren einen Kredit zur Immobilienfinanzierung aufgenommen hat, sicherte oft auch die Anschlussfinanzierung durch ein so genanntes Forward-Darlehen zu einem vermeintlich günstigen Zinssatz. Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase erscheint das Forward-Darlehen heute allerdings oft nicht mehr so günstig. Prof. Dr. Julius Reiter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Experte für Kreditrecht: „Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung können die Kredite zur Immobilienfinanzierung widerrufen werden. Das gilt auch für die Forward-Darlehen.“

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Forward-Darlehen werden den Kreditnehmern erst nach einer gewissen Vorlaufzeit ausgezahlt. Während dieser Zeit fallen noch keine Zinsen an. Allerdings muss beim Forward-Darlehen häufig ein Zinsaufschlag in Kauf genommen werden. Bei einer Kündigung des Forward-Darlehens verlangt die Bank, wie bei anderen Kreditverträgen auch, eine Vorfälligkeitsentschädigung. „Die kann durch den erfolgreichen Widerruf gespart werden“, erklärt Prof. Dr. Julius Reiter. Insofern ist der Widerruf häufig die bessere und vor allem günstigere Alternative zur Kündigung.

Basis für den erfolgreichen Widerruf eines Immobiliendarlehens ist die fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Dazu hat die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei baum •  reiter & Collegen  unter http://baum-reiter.de/widerruf-von-immobilienfinanzierung-ohne-vorfälligkeitsentschädigung  alle notwendigen Informationen bereitgestellt. Wer unsicher ist, kann seinen Widerrufsanspruch zum Pauschalpreis von 50 Euro von einem Experten juristisch prüfen lassen.

Für den Inhalt dieser Pressemitteilung verantwortlich:

Prof. Dr. Julius Reiter

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

Professor für Wirtschaftsrecht (FOM)

 

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