Die Wettbewerbszentrale versendet Abmahnungen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts an Unternehmen, sofern diese gegen Regelungen des UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) verstoßen. In einer aktuellen Abmahnung, die der Kanzlei Wrase zur Bearbeitung eingereicht wurde, geht es um die unaufgeforderte Zusendung von Werbung per E-Mail. Es wird konkret ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG geltend gemacht. Der Vorwurf besteht darin, dass Werbung per E-Mail unaufgefordert an bestimmte Peronen gesendet wurden, ohne das diese zuvor ihr Einverständnis in den erhalt von Werbemail erteilt haben. … weiterlesen
Alles zum Thema: Abzocke B2B
b2b-einkaufsplattform.de – Klageerfolg für Handwerker
21. Januar 2014 / 21.01.2014 / / 140Rechtsanwalt Rader berichtet über ein interessantes Verfahren: Der Mandant, der ein Handwerksgewerbe unter seinem Namen betreibt, hatte sich bei b2b-einkaufsplattform.de der JW-Handelssysteme GmbH – nunmehr B2B Technologies Chemnitz GmbH – angemeldet und einen Kostenhinweis nicht wahrgenommen. Auf die Seite war er über eine Werbung für Apple-Produkte gelangt, die einen Link zur Webseite b2b-einkaufsplattform.de enthielt. Er interessierte sich für ein Apple-Produkt, das er für seinen privaten Gebrauch benötigte. Das Anmeldeformular füllte er aus, weil er dachte, nach einer kostenlosen Registrierung zunächst einmal in den eigentlichen “Online-Shop” zu gelangen, wo er Informationen zu dem beworbene Apple-Produkt erhalten und dieses erwerben können würde. Die erste Rechnung bezahlte der Mandant mit guter Mine zum bösen Spiel, bei der weiteren Abwehr der zweiten Zahlungsaufforderung ließ er sich anwaltlich beraten.
Hier den kompletten Artikel auf der Homepage von Rechtsanwalt Rader lesen
Olaf Tank fordert Geld für B2B Technologies Chemnitz GmbH
18. Januar 2014 / 24.05.2017 / / 393Rechtsanwalt Olaf Tank soll Forderungen gerichtlich einfordern
Olaf Tank hat sich in Osnabrück als Anwalt verschiedenster Abofallen der Gebrüder Schmidtlein ein Denkmal gesetzt und den Begriff “Inkasso-Anwalt” nicht gerade zur Ehre der Zunft geprägt. In München wagte der umstrittene Rechtsanwalt einen Neustart mit schmucker Kanzlei für Medien- und Urheberrecht – nun lesen wir eine Pressemitteilung der B2B Technologies Chemnitz GmbH, die den populären Forderungseinzugs-Experten nun beauftragt hat. Es scheint klar: Olaf Tank macht halt das, was er am besten kann: Forderungen eintreiben. Nach Stellungnahme des Herrn Tank haben wir diesen Artikel dahingehend geändert, dass klar sein sollte, dass Olaf Tank nur mit der gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen der B2B Technologies Chemnitz GmbH beauftragt ist und ansonsten nichts mit dem sonstigen Forderungseinzug zu tun hat. … weiterlesen
deutsches-branchenbuch.net
14. September 2013 / 11.10.2013 / / 154Das Portal deutsches-branchenbuch.net wirbt mit emails, deren angehangenes PDF wie eine Auftragsbestätigung aufgemacht ist und offenbar darauf abzielt, dass möglichste viele unbedarfte Empfänger ihre Bankverbindung zur Abbuchung übergeben, das pdf unterschrieben zurückfaxen und damit eine 3-jährige Vertragslaufzeit akzeptieren und unterm Strich um die 1000 Euro in den Sand der Virgin Islands setzen, denn hier ist der sonnige Firmensitz von deutsches-branchenbuch.net. … weiterlesen
Gewerbeauskunft-Zentrale mahnt nach Düsseldorfer Urteil
13. September 2013 / 13.09.2013 / / 41Rechtsanwalt Henning Lüdecke, der seit Jahren Betroffene vertritt, welche in die Vertragsfalle der Gewerbeauskunft-Zentrale geraten sind, sieht sich aktuell mit einer drastischen Zahl an Anfragen konfrontiert. Über die Internetseite www.abmahnhilfe24.de melden sich insbesondere nach dem Düsseldorfer Urteil vom 31.07.2013 betroffene Gewerbetreibende. Sie erfragen, ob sich durch das Düsseldorfer Urteil zu Gunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale die Sach- und Rechtslage tatsächlich geändert habe, wie dies die Gewerbeauskunft-Zentrale in der neuerlichen Mahnwelle darstellt. Rechtsanwalt Lüdecke: “Das neuerliche Urteil besagt nur wenig zu der Frage, ob tatsächlich Zahlungen an die Gewerbeauskunft-Zentrale geleistet werden müssen, wenn man auf das vermeintliche Angebotsschreiben hereingefallen ist. Dies haben wir bereits auf unserer Internetseite besprochen (Anm.: den Artikel finden Sie unter http://www.abmahnhilfe24.de/branchenbuch-abzocke/gewerbeauskunft-zentrale-totgesagte-leben-laenger.html). Wenn man sich als Betroffener mit allen zur Verfügung stehenden Abwehrrechten gegen den vermeintlichen Vertrag zur Wehr gesetzt hat, hat man wenig zu befürchten“. Lüdeckes Kanzlei hat selbst nach dem Düsseldorfer Urteil in Gerichtsverfahren gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale gewonnen. Auch diese Verfahren liefen übrigens vor der Düsseldorfer Gerichtsbarkeit. Lüdecke: “Wir, bzw. unsere Mandanten, lassen sich nicht von den Drohgebärden der Gewerbeauskunft-Zentrale einschüchtern. Unsere Erfahrungen zeichnen ein gänzlich anderes Bild, als es die Gewerbeauskunft-Zentrale mit Ihren Mahnschreiben zu suggerieren versucht.”
Tatsache ist laut Lüdecke, dass sich gegen die Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale rechtzeitig und vor allem rechtssicher zur Wehr gesetzt werden sollte. Ist das Kind, etwa durch das Versäumen von Fristen, welche für das Erheben von Abwehrrechten bestehen können, oder sonstiger Handlungen mit negativer Auswirkung, wie z.B. Zahlungen oder Zugeständnisse zum Vertrag, erst einmal in den Brunnen gefallen, kann eine Verteidigung gegen die Ansprüche der Gewerbeauskunft-Zentrale erschwert sein. Rechtsanwalt Lüdecke ist aber der Meinung, dass bei professioneller und rechtzeitiger Begleitung der Abwehr der Forderungen ein Gerichtsverfahren seitens der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht gewagt wird. Lüdecke: “Es ist in keinem der von uns vertretenen Fälle je dazu gekommen, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale unseren Mandanten auf Zahlung verklagt hat. Man weiß dort sehr genau, wann der Gang vor Gericht keine Erfolgsaussichten mehr hat.”
Weiter Infos hier: Gewerbeauskunft-Zentrale bei abmahnhilfe24.de
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