EuGH entscheidet zu Nutzungsersatz im Abgasskandal

/ 27.09.2019 / / 219

Der VW Abgasskandal wird zum Fall für den Europäischen Gerichtshof. Das Landgericht Gera hat dem EuGH wesentliche Fragen zum Abgasskandal vorgelegt. Dabei geht es u.a. auch darum, ob sich der Kunde bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss.

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Die Frage des Nutzungsersatzes ist zu einem zentralen Thema bei Schadensersatzklagen im Abgasskandal geworden. Weitgehend einig sind sich die Richter, dass VW die Kunden durch die Abgasmanipulationen sittenwidrig getäuscht und dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat. Uneinigkeit herrscht allerdings bei dem Punkt, ob VW Anspruch auf einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer hat. Auch hier haben verschiedene Gerichte, u.a. die Landgerichte Augsburg, Halle oder Gera schon entschieden, dass dieser Anspruch nicht besteht, weil VW dadurch unbillig entlastet würde.

Der EuGH soll nun für Klarheit in diesem Punkt sorgen. „Wird VW der Anspruch auf einen Nutzungsersatz abgesprochen, könnte es richtig teuer für den Konzern werden. Denn dann hätten die Kläger das Fahrzeug kostenlos nutzen können. Unabhängig davon wie viele Kilometer sie mit dem Auto zurückgelegt haben, muss VW dann den vollen Kaufpreis erstatten“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Darüber hinaus hat das LG Gera dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die EG-Übereinstimmungsbescheinigungen durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung ungültig sind und ob diese Vorschriften auch dem Schutz den Kunden dienen. „Entscheidet der EuGH verbraucherfreundlich, wäre VW damit eine weitere Argumentationsgrundlage bei Schadensersatzklagen im Abgasskandal entzogen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

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Für VW steht viel auf dem Spiel. Bis der EuGH zu einer Entscheidung kommt, wird allerdings noch einige Zeit vergehen. Auf das Musterfeststellungsverfahren, das am 30. September 2019 eröffnet wird, werden die Entscheidungen keinen Einfluss mehr nehmen. „Auch ist es nicht sinnvoll, die Entscheidung des EuGH abzuwarten, da Schadensersatzansprüche gegen VW in der Regel Ende 2019 verjähren. Daher gilt es, noch rechtzeitig zu handeln“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsparner der IG Dieselskandal.

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