Bundesverfassungsgericht: Fixierung von Patienten nur mit richterlicher Genehmigung – 2 BvR 309/15

/ 28.08.2018 / / 63

Die Fixierung eines Patienten ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur mit richterlicher Genehmigung zulässig, wenn die Zwangsruhigstellung absehbar länger als 30 Minuten dauert (Az.: 2 BvR 309/15 u.a.).

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Ein paar Gurte, ein paar Klicks und schon ist der Psychiatrie-Patient am Bett festgeschnallt und kann sich nicht mehr frei bewegen. Was verharmlosend als Fixierung beschrieben wird, ist in der angewandten Form häufig nicht zulässig. Künftig dürfen derartige Zwangsruhigstellungen des Patienten nur noch mit richterlicher Genehmigung angeordnet werden, wenn die Fixierung absehbar länger als eine halbe Stunde dauert. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az.: 2 BvR 309/15 u.a.).

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen Psychiatrie-Patienten nur dann länger ans Bett gefesselt werden, wenn die Fixierung richterlich genehmigt wurde. Bisher war dies in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Während in Berlin, Niedersachsen und NRW die richterliche Genehmigung ohnehin Voraussetzung für die Fixierung ist, reichte in anderen Bundesländern die Anordnung des Arztes aus. Das muss sich nun ändern.

Anlass für das Verfahren am Bundesverfassungsgericht waren die Klagen zweier Psychiatrie-Patienten aus Baden-Württemberg bzw. Bayern. Der eine war über mehrere Tage mit einer Fünf-Punkt-Fixierung am Armen, Beinen und Bauch ruhiggestellt worden. Der andere war betrunken in eine Psychiatrie in München eingeliefert und über 8 Stunden fixiert worden. Zu den Fixierungen an Armen, Beinen und Bauch kamen noch Gurte an Brust und Stirn hinzu. Eine extreme Art der Ruhigstellung. Beide klagten wegen Verletzung ihres Grundrechts auf Freiheit der Person bis vor das Bundesverfassungsgericht und bekamen in weiten Teilen recht.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts können Ärzte zwar noch die Fixierung eines Patienten anordnen, aber nur, wenn sie absehbar nicht länger als ungefähr eine halbe Stunde dauert. Die Fixierung sei ein Eingriff in das Grundrecht auf die Freiheit der Person und daher nur als letztes Mittel zulässig, so das Bundesverfassungsgericht. Die Länder Bayern und Baden-Württemberg haben nun ein Jahr Zeit für eine verfassungsgemäße Gesetzesänderung.

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„Die sog. Fixierung ist ein erheblicher Eingriff in die Freiheit eines Menschen. Daher ist es zu begrüßen, wenn diese Maßnahme nur in Ausnahmefällen und mit richterlicher Genehmigung durchgeführt werden darf und die Entscheidung in der Regel nicht in den Händen des Arztes liegt“, sagt Rechtsanwalt Andreas Lambrecht aus Berlin. Patienten, die zu Unrecht fixiert wurden, können Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld geltend machen.

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