Hirnschädigung nach Behandlungsfehler – OLG Hamm spricht Kind Schmerzensgeld zu

/ 29.06.2018 / / 522

Wäre das Kind nur etwa 45 Minuten früher entbunden worden, hätte es möglicherweise ein unbeschwertes Leben führen können. So kam es aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung mit schweren Hirnschäden zur Welt. Das Oberlandesgericht Hamm sieht Behandlungsfehler bei dem behandelnden Gynäkologen und verurteilt ihn zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 400.000 Euro an das heute neunjährige Kind (Az.: 3 U 63/15).

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Die Mutter hatte sich im Rahmen einer bis dahin unauffällig verlaufenden Schwangerschaft in der Praxis des Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe untersuchen lassen. Ein dort erstelltes CTG wies auf die Sauerstoffunterversorgung des Kindes hin. Der Arzt nahm das CTG allerdings erst nach 50 Minuten zur Kenntnis. „Hier ist der erste grobe Behandlungsfehler zu sehen. Der Arzt hätte sich hier eigentlich innerhalb von 20 Minuten mit den Untersuchungsergebnissen beschäftigen müssen“, erklärt die auf Arzthaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Annika Brčvak, KQP Rechtsanwälte / Hamm.

Nach der Überprüfung des Befunds veranlasste der Gynäkologe die Mutter nach Hause zu fahren, ihre Tasche zu packen und eine Entbindungsklinik aufzusuchen. Durch diesen Behandlungsfehler ging erneut wertvolle Zeit verloren. „Der Gynäkologe hätte die Frau schnellstmöglich in eine Entbindungsklinik einweisen und ggf. einen Rettungswagen bestellen müssen“, so Rechtsanwältin Brčvak.

Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens gab das OLG Hamm der Schadensersatzklage weitgehend statt. Der Gynäkologe hätte das CTG spätestens nach 15 bis 20 Minuten zur Kenntnis nehmen müssen. Außerdem hätte er die Frau umgehend in eine Klinik einweisen und ihr den Ernst der Lage klar machen müssen. Hier sei es zu einem Zeitverlust von weiteren 15 Minuten gekommen. Aufgrund dieser groben Behandlungsfehler sei das Kind mit einer Verzögerung von 45 Minuten entbunden worden. Diese Verzögerung war nach Ansicht des OLG Hamm mitursächlich für die eingetretenen Hirnschäden. Einen Beweis, dass die Hirnschädigung auch ohne die groben Behandlungsfehler eingetreten wäre, habe der Gynäkologe nicht erbringen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Behandlungsfehler haben für Patienten oft schwerwiegende Konsequenzen. Zumindest können in vielen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld geltend gemacht werden.

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