Beispiele für kollektiven Rechtsschutz

/ 11.09.2015 / / 99

Immer mehr Rechtsschutzversicherungen ziehen sich aus der Finanzierung von Kapitalanlage-Rekonstruktionen zurück und verweigern insbesondere in Massenschadensfällen Deckungszusagen. Folge daraus wird sein, dass in Massenschadensfällen (Infinus, BWF, S&K, Proven Oil Canada etc) andere Möglichkeiten gefunden werden müssen, um mit wirksamem Rechtsschutz für Waffengleichheit zwischen Anbietern von Finanzmarktprodukten und Verbrauchern zu schaffen. Wir sind Betreiber der Ideensammlung www.kollektiver-rechtsschutz.de und wollen unter dem Dach unserer Initiative www.kapitalschutz.de an dieser Stelle einige Beispiele für kollektiven Rechtsschutz zusammentragen. Sie kennen weitere Beispiele? Bitte Info an info@verbraucherschutz.tv. Vorab: Auch in diesem Bereich gibt es gute und böse Protagonisten. Aber allein die Tatsache, dass es auch Schwarze Schafe gibt sollte niemanden davon abhalten, an das Gute und Sinnvolle von kollektivem Rechtsschutz zu glauben.

  • Kanzlei M. hat Adressen gesammelt und vertritt nun die Interessen einer Anlegergemeinschaft mit 300 betroffenen Mitgliedern. Ein großer Teil der Anleger hat entweder keine Rechtsschutzversicherung,  bekommt keine Deckungszusage oder hat die Rechtsschutzversicherung schon zu oft in Anspruch genommen. Die Kanzlei erstreitet in der Sache ein klares Urteil und konfrontiert die Gegenseite mit der Möglichkeit eines Gesamtvergleichs. Der Vorschlag wird angenommen.
  • Der Finanzdienstleister F. akquiriert über ein bestehendes Vertriebsnetzwerk tausende von widerrufswilligen Lebensversicherungskunden. Die Erstinformation, das gemeinsame Zusammenstellen der Unterlagen, die Erstprüfung und die Finanzierung eines Gutachtens über den entgangenen Nutzen ist für den Kunden kostenlos. Dieser Dienst wird nur im Erfolgsfall berechnet. Dass hier bis zu 40 % Gebühren anfallen bringt natürlich die Kritiker auf den Plan, die ihrerseits am bestehenden System auch nicht bemängeln, dass Rechtsschutz Geld kostet. Der Finanzdienstleister argumentiert, dass über die Erstattung des entgangenen Nutzens am Ende mehr Geld übrig bleibt, als wenn ein Einzelanwalt sich der Sache angenommen hätte.
  • Kanzlei S. sammelt Adressen und bekommt diese über einen Antrag auf Akteneinsicht beim für die Insolvenz einer Kapitalanlage zuständigen Amtsgericht. Die Betroffenen werden angeschrieben und um Interesse an einer zu gründenden Solidargemeinschaft gebeten. Ob diese Anlegergemeinschaft nun etwas kostet oder nicht und ob der Anwalt damit Geld verdient oder nicht, das tut hier nichts zur Sache. Fakt ist, dass ein einzelner Anleger nicht über die Werkzeuge verfügt, eine starke Solidargemeinschaft zu gründen. Auch hier sind die Kritiker schnell am Ball. Unsere Meinung: Wenn der Gesetzgeber der Gruppe keine Möglichkeiten gibt, sich im Kollektiv zu wehren.
  • Insolvenzverwalter K. hat es mit zigtausenden von klagewilligen Anlagebetrugsopfern zu tun. Er sucht den Kontakt zu einem Rechtsdienstleister, der als “Gemeinsamer Interessenvertreter“ die Interessen der gesamten Gruppe vertritt und die Solidargemeinschaft organisiert.

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