Auch wenn ein Darlehen bereits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst wurde, ist ein Widerruf noch möglich. Das hat das Landgericht Wiesbaden entschieden (Az.: 9 O 95/14, noch nicht rechtskräftig). Vorausgesetzt die verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft.
Geklagt hatte ein Verbraucher, der 2007 mehrere Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen und diese unter Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen 2014, vor Ende der Zinsbindung, ablöste. Wenig später widerrief er die Darlehensverträge, da die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft gewesen seien. Weiterlesen bei kapitalschutz.de