KapMuG oder Sammelklage? – wie funktioniert das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz?

/ 25.01.2015 / / 446

Vorab: Sammelklagen gibt es nicht in Deutschland! In jüngster Vergangenheit haben viele Anleger viel Geld verloren. Die Anleger fühlen sich mit ihrem Verlust oft allein gelassen und haben nicht selten das Gefühl, durch ein juristisches Verfahren dem schlechten Geld noch gutes hinterher zu werfen. Einigkeit macht stark gilt dabei im deutschen Rechtswesen nur bedingt, denn Sammellagen nach US-amerikanischem Beispiel gibt es in Deutschland nicht.

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Doch gerade die so genannten Massenschadensfällen wie z.B. der verpatzte Börsengang der Telekom haben zig-tausende von Kapitalanleger um ihr Geld gebracht. Die einzige Möglichkeit eines gemeinsamen Vorgehens besteht in einem Verfahren, das nach dem KapMuG, das von einem Musterkläger aufgenommen werden muss. Während der Verfahrensdauer ruhen alle weiteren Verfahren in der Sache und nach dem Abschluss des Musterverfahrens sind alle beteiligten Gerichte angehalten, die Urteilsvorgabe  zu übernehmen.

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz  soll geschädigten Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ermöglichen, indem es ein Musterverfahren z.B. wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen, etwa in Jahresabschlüssen oder Börsenprospekten, ermöglicht. Im Musterverfahren können Entscheidungen einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden. Dazu müssen mindestens 10 Kläger gleichlautende Anklagen erhoben haben.

Zu einem Musterverfahren gehört eine angemessene Zahl an streitwilligen Personen und eine ebenso angemessene Schadenssumme. Es ist nicht möglich, erst nach Abschluss des Verfahrens auf den dann erfolgreich fahrenden Zug aufzuspringen. Gutes Beispiel dafür sind die aktuell von der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft geführten, bzw. bereits erfolgreich abgeschlossenen Fälle gegen die HRE und die Telekom.

Hier können Anleger nun investiertes Kapital zurück fordern. Wer sich allerdings als Opfer erst jetzt mit dem Thema befasst, der schaut in die Röhre. Etwaige Schadensersatzansprüche sind längst verjährt. Wer nicht beizeiten aktiv geworden ist, kann jetzt nichts mehr unternehmen. So haben denn in diesen Tagen nur Anspruch aus Schadensersatzleistungen von HRW und Telekom, die sich beizeiten dem Musterverfahren angeschlossen haben.

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