BGH: Klarstellende Äußerungen zu Swap-Geschäften – Cross Currency Swaps (CCS)

/ 24.05.2017 / / 107

Am 09.12.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu Verlusten aus Swap-Geschäften statt. Ein Privatkunde hatte die Sparkasse Nürnberg auf Schadensersatz aus der Empfehlung zum Abschluss eines sog. Cross Currency Swaps (CCS) verklagt. Dabei verwies der (kommissarische) Vorsitzende Richter Dr. Ellenberger zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Senats im Ille-Verfahren (Spread Ladder Swap der Deutschen Bank) vom 22.03.201. In diesem Verfahren hatte der Rechtsanwalt der Fa. Ille, Dr. Jochen Weck, der Deutschen Bank die Strukturierung des Swaps zulasten des Kunden vorgeworfen und aufgezeigt, dass sich die Deutsche Bank als Beraterin des Kunden durch die Strukturierung zu ihren eigenen Gunsten in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet.

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Dieser resultiere daraus, dass die Bank als Berater des Kunden agiere und zwingend dessen Interessen zu wahren habe. Die Strukturierung der Bank zulasten des Kunden erfolge hingegen im eigenen Interesse, dies komme in einem anfänglichen negativen Marktwert zum Ausdruck. Zu diesem Marktwert könne die Bank das Produkt “am Markt” weiterveräußern und “hinter und auf dem Rücken des Kunden” einen eigenen Gewinn erzielen. Dies habe die Bank gegenüber dem Kunden offenzulegen. Nur dann könne der Kunde erkennen, ob die Empfehlung der beratenden Bank im Kundeninteresse erfolge oder im eigenen Interesse der Bank.

An diesen Maßstäben sei der von der LBBW strukturierte und von der Sparkasse Nürnberg verkaufte Cross-Currency-Swap (CCS) zu messen. Folgende Besonderheiten seien allerdings bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen:

– Der CCS sei nicht von der strukturieren Bank verkauft worden (wie im Fall des Spread-Ladder-Swap der Deutschen Bank), sondern von einer Sparkasse.

– Der CCS sei weniger kompliziert gestaltet und ein anfänglicher negativer Marktwert zwar behauptet, aber nicht konkret beziffert worden.

– Auch sei die bewusste Strukturierung zulasten des Kunden nicht konkret dargestellt und nicht so offensichtlich, wie beim Spread-Ladder-Swap der Deutschen Bank.

Um zu einer Verurteilung zu gelangen, müsse die Beratungspflicht der Sparkasse in ihrer rechtlichen Bewertung mit den Feststellungen im Ille-Verfahren vergleichbar sein. Nur die bewusste Strukturierung  zulasten des Kunden mache den Fall vergleichbar. Der BGH habe zum aufklärungsbedürftigen schwerwiegenden Interessenkonflikt mittlerweile drei Fallgruppen entwickelt. Die Fallgruppe der Strukturierung zulasten des Kunden mit einem daraus folgenden anfänglichen negativen Marktwert könne einschlägig sein, da zwischen den Parteien ein negativer Marktwert (wenn auch nicht konkret beziffert) unstreitig sei.

Im Rahmen der rechtlichen Diskussion wurden die Argumente der Parteien für und wider die Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit der Anforderungen im Spread-Ladder-Swap-Fall auf den konkreten Cross-Currency-Swap ausgetauscht.

Eine abschließende Stellungnahme des Senats erfolgte in der mündlichen Verhandlung noch nicht. Es wurde eine Entscheidung für den 20. Januar 2015 angekündigt.

 

Für Fragen und Kommentare steht Herr Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck zur Verfügung.

 

Mehr Informationen: http://www.roessner.de/swaps-derivate

 

Rössner Rechtsanwälte
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