Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

/ 24.05.2017 / / 70

Die Commerzbank AG hat vor dem Landgericht Stuttgart ein weiteres Urteil (verkündet am 31.07.2014, Az. 6 O 362/13)  “kassiert” und muss einer Kundin wegen falscher Anlageberatung Schadensersatz leisten.

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Insgesamt ging es um rund 60.000,- Euro, die die Anlegerin auf Anraten der Commerzbank in drei geschlossene Beteiligungen – einem Schiffsfonds (MS Virginia Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) sowie zwei geschlossenen Immobilienfonds (Opportunity Amerika GmbH & Co. KG und IFÖ Vierte Immobilienfonds für Österreich GmbH & Co. KG) – gesteckt hatte. Die angelegte Summe (abzüglich Ausschüttungen) erhält die von mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf vertretene Klägerin nunmehr zurück, wenn das Urteil rechtskräftig wird.

Die Commerzbank hat sie zudem von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus dem Erwerb der Beteiligungen noch entstehen können.  „Dies kann besonders hinsichtlich des insolventen Schiffsfonds MS Virginia noch bedeutsam werden, sofern die erhaltenen Ausschüttungen auf Basis von § 172 IV HGB zurückgefordert werden.“, erläutert Rechtsanwalt Fuxman von mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf, der das Urteil für seine Mandantin erstritten hat. Zusätzlich muss die Commerzbank einen Großteil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstatten. Der Streitwert betrug 61.932 Euro.

Die Schadensersatzforderung war geltend gemacht worden aufgrund des Verschweigens so genannter KickBacks. “Die Commerzbank hatte unsere Mandantin nicht darüber aufgeklärt, dass sie hohe Provisionen für die Empfehlung der Fonds von dritter Seite erhalten wird. Unsere Mandantin konnte und musste nicht davon ausgehen, dass ihr die Produkte  hauptsächlich wegen der in Aussicht stehenden Provisionen empfohlen wurden.”, so Rechtsanwalt Fuxman von mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf.

Die Commerzbank behauptete, die Klägerin sei von einem Mitarbeiter beraten worden, der gleichzeitig als Enkel in verwandtschaftlicher Beziehung zur Anlegerin stand.  Die gemeinsam mit ihrem Enkel verfolgte Anlagestrategie der damals 65-jährigen sei langfristig, risikoreich und chancenorientiert gewesen. Gemeinsam mit Ihrem Enkel habe sie Anlagen ausgesucht und sei

dann erst bei der Beraterin der Commerzbank vorstellig geworden. Das Provisionsinteresse hätte der Frau bekannt sein müssen, auch aufgrund der Kenntnisse ihres Enkels, der nach der Ausbildung als Junior-Anlageberater bei der Commerzbank gearbeitet hatte.

Allerdings wollte das Landgericht Stuttgart die “Enkel-Karte” nicht als Joker ins Spiel gebracht wissen, sondern fokussierte sich auf die Beraterleistung der Mitarbeiterin. Das Gericht kam nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung, dass nicht der Enkel der Klägerin, sondern die Beraterin der Commerzbank eine Anlageberatung vorgenommen hat und es hierbei unterließ über die für die Empfehlung der Fonds jeweils an die Commerzbank geflossenen Rückvergütungen aufzuklären. Diese Pflichtverletzung war erst ursächlich für die eingetreten Schäden.

Rechtsanwalt Fuxman: “Auch in diesem Fall wurde – wenn auch stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches  durch die Commerzbank – ein Beratungsvertrag eingegangen! Die Enkelkarte sticht also nicht nur, sie war nach unserer Auffassung, der das Gericht gefolgt ist, auch völlig unwesentlich für die Beurteilung der Situation.”

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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