Widerruf von Immobilienfinanzierungen

/ 24.05.2017 / / 29

Wer ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen hat, wurde in vielen Fällen nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind unwirksam. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer auch dann noch vom Kreditvertrag zurücktreten kann, wenn die die eigentlich nur 14-tägige Widerrufsfrist längst abgelaufen ist.

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Warum ist das Thema aktuell so in der Diskussion? Prof. Dr. Julius Reiter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Experte für Kreditrecht aus Düsseldorf, der Widerrufe für Mandanten deutschlandweit begleitet: „Der Wunsch, Immobiliendarlehen umzuschulden kommt aktuell vermehrt auf, da die Zinsen so sensationell niedrig sind und mancher Kreditnehmer von Umschuldung träumt!“

Dieser Traum ist aber angesichts hoher Vorfälligkeitsentschädigungen schnell ausgeträumt.

So wirklich neu ist die „Widerrufslösung“ nicht: Das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen wurde bereits 2002 geändert, also lange bevor die heute relevanten Verträge geschlossen wurden.  Demnach gilt eine zweiwöchige Widerrufsfrist, wenn der Kreditnehmer über sein Widerrufsrecht deutlich und schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Wurde er nicht oder nur unvollständig über sein Widerrufsrecht belehrt, wird diese Frist nicht in Gang gesetzt. Das heißt: Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann der Kreditnehmer auch Verträge, die schon seit einigen Jahren laufen oder auch schon vorzeitig zurückgezahlt wurden, auch heute noch widerrufen.

Bei einem erfolgreichen Widerruf  muss die Bank den Vertrag zurück nehmen, eventuelle Grundbucheintragungen löschen und akzeptieren, dass nur die restschuld beglichen wird.

Die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei baum ·  reiter & Collegen hat unter http://baum-reiter.de/widerruf-von-immobilienfinanzierung-ohne-vorfälligkeitsentschädigung alle notwendigen Informationen bereitgestellt. Wer unsicher ist, kann seinen Widerrufsanspruch zum Pauschalpreis von 50 Euro von einem Experten juristisch prüfen lassen.

 

Für den Inhalt dieser Pressemitteilung verantwortlich:

Prof. Dr. Julius Reiter

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

Professor für Wirtschaftsrecht (FOM)

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