Verbraucherzentrale: Streitwert der U + C Abmahnungen rechtlich unzulässig – oder doch?

/ 12.12.2013 / / 190

Die Verbraucherzentrale NRW weist in Sachen Abmahnungen von U + C auf ein interessantes Detail hin. Demnach ist es nicht nachzuvollziehen, dass der Gegenstandswert der U + C-Abmahnungen auf 1.080 Euro angesetzt wurde. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschränkt Streitwerte seit dem 8. Oktober 2013 für die außergerichtliche Geltendmachung auf 1.000 Euro. Der höhere Streitwert führt dazu, dass die Geschäftsgebühr 149,50 Euro statt 104 Euro beträgt. VZ-Meinung: “Dieses Geschäftsgebaren ist aus unserer Sicht rechtlich unzulässig!”

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Nach Recherchen von verbraucherschutz.tv stellt sich die Sache aber anders dar: die 1.080,50 Euro Streitwert ergeben sich daraus, dass auch der Schadensersatz hinsichtlich der angeblichen Ermittlungskosten (pauschal 65,00 Euro) sowie der Schadensersatz für das verletzte Filmwerk (15,50 Euro) zum Streitwert des Unterlassungsanspruchs (1.000,00 Euro) hinzukommen. 1.080,50 Euro wäre demnach korrekt berechnet,

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Wir danken www.abmahnhilfe24.de für den Hinweis in dieser Sache

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Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher 1
Kategorien: Abmahnung / Urmann + Collegen Schlagwörter: / /

Ein Kommentar zu “Verbraucherzentrale: Streitwert der U + C Abmahnungen rechtlich unzulässig – oder doch?”

  1. Krause sagt:

    Hallo, ich habe ein solches Schreiben am 09.12. erhalten mit Fristsetzung zum 12.12. – mit dieser gänzlich unangemessen kurzen Frist soll der Empfänger vermutlich zu schnellem Handeln ohne nötige Abwägung und Prüfung bewegt werden. Dieses erfüllt m. E. den Tatbestand der versuchten Nötigung. Der weitergehende Hinweis auf straftrechtliche Folgen geht m. E. in die gleiche Richtung. Wie kann ich die Staatsanwaltschaft zur Prüfung dieses eventuellen Straftatbestandes bewegen?

    Admin: Das machst du gar nichts. Der richtige Weg wäre Anzeige zu erstatten – aber wegen was? Also erstes hast du ein anderes Problem: Du hast eine Frist verpasst….

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