KickBacks – Für Volksbank schon 1988 ein Interessenskonflikt

/ 01.01.2014 / / 68

“KickBacks machen geschädigten Kapitalanlegern weiter Hoffnung!” Fachanwalt Alexander Heinrich von der Tübinger Kanzlei TILP freut sich über ein von ihm erstrittenes, aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Dieses hat am 12.11.2013 (Az.: 17 U 34/13) entschieden und als –soweit ersichtlich – erstes Obergericht festgehalten, dass eine beratende Bank bereits im Jahr 1988 über den Erhalt von Rückvergütungen („Kickbacks“) hätte aufklären müssen. Das Landgericht Heidelberg hatte die Schadensersatzpflicht noch verneint. Auf Berufung von TILP hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und verurteilte die Volksbank antragsgemäß zur Zahlung von 22.329,99 € und entgangenem Gewinn.

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat diese Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Es ließ daher die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Da die Volksbank zwischenzeitlich Revision eingelegt hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Die OLG Richter schlossen sich Heinrichs Auffassung an, wonach die Volksbank Pflichten verletzt und das Absatzinteresse der Anlagegesellschaft mit ihrem Provisionsinteresse verknüpft hat.„Das Oberlandesgericht moniert, dass die Bank quasi als Doppelagent tätig war und ihr eigenes Verdienstinteresse in den Vordergrund gestellt hat“, so der Fachanwalt. Und weiter: “Eine Bank befindet sich in einem von ihr geschaffenen schwerwiegenden Interessenkonflikt, wenn sie sich von beiden Seiten bezahlen lässt, also vom Kunden und der Anlagegesellschaft!”

Also nur ein weiteres Kickback-Urteil im Sog der von TILP erstrittenen BGH-Entscheidung aus 2006?

Heinrich: “Das Urteil definiert, dass KickBacks nicht erst nach dem von uns erstrittenen BGH-Urteil aus 2006 eine Schadensersatzpflicht auslösen!” Bislang konnten sich Banken mit dem Argument verteidigen, sie hätten vor der Kickback-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) nicht gewusst, dass sie über Rückvergütungen hätten aufklären müssen. Dabei hatte hat der Bundesgerichtshof schon im Beschluss vom 29.06.2010 (Az.: XI ZR 308/09) ausgeführt, dass sich eine Bank auch für die Zeit nach 1990 nicht auf einen sogenannten unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könne.

Mit dem jetzigen Urteil werden nunmehr auch Pflichtverletzungen von Banken wegen verschwiegener KickBacks aus der Zeit vor 1990 festgestellt.

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RA Alexander Heinrich
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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