Erben: Der letzte Wille zählt

/ 04.02.2012 / / 279

Erspart ein notarielles Testament einen Erbschein?

Streitigkeiten ums Erbe sind nie schön. Wie aber kann der Erblasser am besten vorsorgen, dass es erst gar nicht soweit kommt. Maßgeblich ist immer der letzte Willen des Verstorbenen, den er am besten in einem Testament festlegt und beim Notar hinterlegt.

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Ändert er dieses Testament aber noch einmal, ohne den Notar zu informieren, dass es eine neuere Version gibt, ist der Streit unter Erben fast schon vorprogrammiert.

Banken gehen daher bei der Auszahlung des Nachlasses nach Möglcihkeit auf Nummer sicher und sehen gerne einen Erbschein. Notwendig ist der für die Auszahlung des Erbes allerdings nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahre 2005 erstmals entschieden, dass der Erbe grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen, wobei ein eröffnetes öffentliches Testament in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht darstellt. Einen definitiven Nachweis über die Berechtigung des Erbes, bringt allerdings nur ein Erbschein als amtliches Zeugnis über ein bestehendes Erbrecht. Da Banken aber nicht  berechtigt isind, einen solchen zu verlangen, können sie in der Regel auch nicht haftbar gemacht werden, wenn sie das Erbe an die falsche Person auszahlen. Schließlich konnten sie von einem neuen Testament nichts wissen.

Grundsätzlich ist der letzte Wille des Erblassers entscheidend: Ein Testament ist nicht nur wirksam, wenn es amtlich verwahrt ist. Mit einem neueren, auch handschriftlichen, Testament, das nicht amtlich verwahrt wird, kann man daher auch ein älteres in amtlicher Verwahrung wirksam aufheben.

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