Alles zum Thema: redtube.com

Streaming keine Urheberschutzverletzung – Was bedeutet das für U + C-Abgemahnte?

/ 21.12.2013 / / 101

Bis zu 20.000 User der Pornoplattform redtube.com sollen in den vergangenen Wochen Abmahnungen der Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen erhalten haben. Die Adressen dafür bekamen U + C durch einen Erlasse des Kölner Amtsgerichtes, die den Provider Telekom zwang, den Listen mit IP-Nummern und Zeitstempeln die dazu passenden Postadressen zuzufügen und der Abmahnkanzlei zur Verfügung zu stellen.
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Neue Gerüchte um U + C – Piraten veröffentlichen Mandatsvereinbarung

/ 19.01.2014 / / 337

Das wird ja immer spannender: Der Piratenpartei liegt eine so genannte Mandatsvereinbarung vor, die von den Rechtsanwälten U + C vor einiger Zeit mit einem Auftraggeber geschlossen worden sein soll, um Massenabmahnungen im Filesharingbereich durchführen zu können. Die Vereinbarung belegt: Anwaltskosten, die man Abgemahnten berechnete, wurden vom Auftraggeber nicht gezahlt. Die Vereinbarung diente offenbar der Gewinnaufteilung. Das Bezahlen von Anwaltskosten in Millionenhöhe war wohl niemals ein Thema. Rechtsanwalt Solmeke aus Köln, der die Mandatsvereinbarung juristisch geprüft hat, kommt zum Schluss, dass es sich hier um eine illegale Erfolgsvereinbarung zum Nachteil des Abgemahnten handelt.

Piratenpartei veröffentlicht U + C Mandatsvereinbarung weiterlesen

U + C Abmahnungen Redtube.com und 1und1

/ 12.12.2013 / / 1.669

Die Regensburger Anwälte Urmann + Collegen haben bislang nur Kunden und Anschlussinhaber der Telekom für vermeintliche Urheberrechtverletzungen durch das Streaming von Pornofilmen auf redtube.com abgemahnt. Allerdings gibt es ernst zu nehmende Hinweise darauf, das auch weitere Provider wie z.B. 1und1 Auskunftsbeschlüsse des Kölner Landgerichtes vorgelegt bekommen und die Postadressen der User herausgeben müssen. Bislang scheint es aber noch keine Abmahnungen an 1und1-Kunden zu geben. Sollte sich in dieser Sache etwas Neues ergeben, dann erfahren Sie das an dieser Stelle. Ebenfalls erhalten Sie hier eine aktuelle Liste der in Frage kommenden Filme, deren Rechteinhaber die The Archive AG ist.

  • Amanda´s Secrets
  • Miriams Secret
  • Dream Trip
  • Glamour Show Girls
  • Erst der Anfang – Focus: Rechtsanwalt Daniel Sebastian bat U + C im Unterstützung in der redtube-Abmahnwelle

    / 19.01.2014 / / 236

    Das war erst der Anfang: Der Kölner Anwalt Christian Solmecke berichtet im Focus über seine Gespräche mit Abmahnanwalt Thomas Urmann von U + C. Man geht demnach nicht davon aus, dass etwaige Verfahrensfehler oder sonstige rechtliche Ungereimtheiten die Abmahnwelle stoppen können werden. Es sei erst die Spitze des Eisberges sichtbar und zahlreiche Redtube-User würden in den nächsten Tagen noch Post bekommen. Dann können auch die Kunden weiterer Provider mit Abmahnungen rechen, bislang hatte es nur Anschlussinhaber der Telekom erwischt. Auch schloss wohl Urmann nicht aus, dass noch weitere Portale folgen würden. Die Aktion beschränkt sich also nicht auf redtube.com-Nutzer. Auf jeden Fall wurden vom Kölner Landgericht auch Auskunftsbeschlüsse für andere Internetprovider ausgestellt. Offensichtlich stellt der Versand der zigtausenfachen Abmahnungen die Logistik der Kanzlei vor noch zu bewältigende Probleme.

    Das Interview im Focus klärt auch auf, welche Rolle Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin in der Sache spielt: Der bekannte Abmahnanwalt hatte sich an Urmann + Collegen gewendet, nachdem er sich die Beschlüsse vom LG Köln besorgt hatte. Anschließend bat er U + C – in diesen Dingen sehr erfahren – offensichtlich um Überstützung bei der Durchführung dieser Abmahnwelle.

    Verbraucherzentrale: Streitwert der U + C Abmahnungen rechtlich unzulässig – oder doch?

    / 12.12.2013 / / 193

    Die Verbraucherzentrale NRW weist in Sachen Abmahnungen von U + C auf ein interessantes Detail hin. Demnach ist es nicht nachzuvollziehen, dass der Gegenstandswert der U + C-Abmahnungen auf 1.080 Euro angesetzt wurde. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschränkt Streitwerte seit dem 8. Oktober 2013 für die außergerichtliche Geltendmachung auf 1.000 Euro. Der höhere Streitwert führt dazu, dass die Geschäftsgebühr 149,50 Euro statt 104 Euro beträgt. VZ-Meinung: “Dieses Geschäftsgebaren ist aus unserer Sicht rechtlich unzulässig!”

    Hier den ganzen Artikel lesen

    Nach Recherchen von verbraucherschutz.tv stellt sich die Sache aber anders dar: die 1.080,50 Euro Streitwert ergeben sich daraus, dass auch der Schadensersatz hinsichtlich der angeblichen Ermittlungskosten (pauschal 65,00 Euro) sowie der Schadensersatz für das verletzte Filmwerk (15,50 Euro) zum Streitwert des Unterlassungsanspruchs (1.000,00 Euro) hinzukommen. 1.080,50 Euro wäre demnach korrekt berechnet,

    Wir danken www.abmahnhilfe24.de für den Hinweis in dieser Sache

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