In einem Lokal-Blättchen finde ich eine interessante Geschichte zum Thema Corona und Vertragsrecht. Zur Erstattung von Beiträgen für ein Fitness-Studio, das auf behördliche Anweisung hin schließen muss, antwortet ein sicherlich rein rechtlich sehr sattelfester Rechtsanwalt: “Es gilt das allgemeine Vertragsrecht, Es wird für eine Leistung gezahlt, der Betreiber kann die Leistung aber nicht erbringen. Nach meinem Dafürhalten muss der Betrag erstattet werden“, sagt Rechtsanwalt C. aus Soest. Ja, so ist das wohl, aber malen wir uns doch mal das Szenario aus, falls jeder Kunde dieses Studios sich um eine Erstattung bemühen würde.

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