Corona – Erscheinen am Arbeitsplatz

/ 16.03.2020 / / 77

Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat das Corona-Virus und die durch den Erreger ausgelöste Krankheit Covid-19 als Pandemie definiert. Das heißt: Man hat erkannt, dass man der weiteren Verbreitung relativ machtlos gegenübersteht und durch Vorsichtsmaßnahmen gegebenenfalls nur Zeit gewinnen kann. das Virus wird sich weiter ausbreiten und in der Entwicklung nicht selbst ins Stocken geraten.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Wir stehen erst am Anfang – und schon ist es schwierig. Was wird erst passieren, wenn das gesundheitssystem wirklich an die grewnzen geführt wird. Steigende Fallzahlen, behördlich angeordnete oder freiwillig ergriffene Schutzmaßnahmen schränken schon heute das Arbeitsleben in Deutschland extrem ein. Natürlich lässt sich aus geltendem Arbeitsrecht auch eine juristische Einschätzung der Folgen durch Corona-Infizierungen und Krankheitsverläufe herausarbeiten.

Für Fachanwälte für Arbeitsrecht ist die Lohnfortzahlung die wohl entscheidendste Frage. Was, ist, wenn falls ein Arbeitnehmer aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Ansteckungsgefahr seinen arbeitsvertraglich geregelten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann?

Dazu Rechtsanwalt Joachim Schwarz von AJT Rechtsanwälte aus Neuss: „Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt, dann besteht zu 100 % der Anspruch auf Lohnfortzahlung”. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer selbst aufgrund der Gefährdungslage entscheidet, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt der Entgeltzahlungsanspruch. Der Anwalt dazu: „Das ist vergleichbar mit Glatteis im Winter. Hier kann vom Arbeitnehmer verlangt werden, sich des Problems anzunehmen und Lösungen zu finden! Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit fern gilt dies als unentschuldigtes Fernbleiben, was eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann.“

Auch kann der Arbeitnehmer nicht einseitig entscheiden und im Homeoffice arbeiten. Fachanwalt Schwarz: „Selbst wenn es möglich ist, alle notwendigen Arbeiten zu Hause zu erledigen, kann der Arbeitnehmer die Entscheidung darüber nicht allein fällen, sondern braucht das Einverständnis des Arbeitgebers.“

Durch das Corona-Virus wird sich die wirtschaftliche Situation vieler Arbeitgeber in kürzester Zeit drastisch verschlechtern, sodass keine Löhne mehr ausgezahlt werden können. Schwarz dazu: „Dieses Risiko trägt der Arbeitgeber allein! Können Löhne nicht gezahlt werden und muss der Unternehmer Konkurs anmelden, dann steht Arbeitnehmern natürlich Konkursausfallgeld zu.“

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen. Durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Joachim Schwarz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei AJT in Neuss.

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher keine
Kategorien: Corona / Verbraucherschutz Schlagwörter:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen Sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961