Wer mit Corona infiziert ist und eine andere Person ansteckt, der begeht nach § 223 StGB eine Körperverletzung, wenn die Krankheit beim Angesteckten ausbricht und – aber auch wenn der Virus ohne Krankheitsbild übertragen wird.
… weiterlesen![](https://www.verbraucherschutz.tv/wp-content/uploads/2020/04/handcuffs-146551_1280.png)
Wer mit Corona infiziert ist und eine andere Person ansteckt, der begeht nach § 223 StGB eine Körperverletzung, wenn die Krankheit beim Angesteckten ausbricht und – aber auch wenn der Virus ohne Krankheitsbild übertragen wird.
… weiterlesenEin großer Teil von Touristen, die Anfang März noch in Tirol ihren Skiurlaub genossen haben, ist mit dem Corona-Virus infiziert – COVID-19 ist vielfach ausgebrochen, sogar zu Todesfällen ist es bereits gekommen. In Deutschland sind 3 Personen, die nachweislich in Ischgl infiziert wurden, mittlerweile verstorben. Es wird davon ausgegangen, dass Tourismus-Verantwortliche auf unterschiedlichsten Ebenen – von der Landesregierung zu Verbandsoffiziellen bis hin zum Hotelier – um Ansteckungsgefahren wussten, konkrete Warnhinweise ignorierten und viel zu spät die entscheidenden Maßnahmen ergriffen – aus Profitgier. Obwohl Mitarbeiter infiziert waren wurden sie aufgefordert, schnell heim zu fahren und so das Virus in die Welt zu tragen. Nun können Betroffene an einer Corona-Sammelklage teilnehmen und Schadensersatz von den Verantwortlichen in Ischgl fordern.
… weiterlesenWenn Schulen und Kitas geschlossen sind, können viele Eltern nicht arbeiten. Das geht für eine Zeit gut, irgendwann ist aber auch der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage oder Willens, Löhne zu zahlen.
… weiterlesenIm Rahmen des Hilfspaketes für die deutsche Wirtschaft können durch Corona geschädigte Unternehmen unter gewissen Umständen die Anmeldung der Zahlungsunfähigkeit herauszögern. Die Bundesregierung hat angekündigt, ab dem 31. März die Pflicht zur Insolvenzanmeldung auszusetzen.
… weiterlesenIn einem Lokal-Blättchen finde ich eine interessante Geschichte zum Thema Corona und Vertragsrecht. Zur Erstattung von Beiträgen für ein Fitness-Studio, das auf behördliche Anweisung hin schließen muss, antwortet ein sicherlich rein rechtlich sehr sattelfester Rechtsanwalt: “Es gilt das allgemeine Vertragsrecht, Es wird für eine Leistung gezahlt, der Betreiber kann die Leistung aber nicht erbringen. Nach meinem Dafürhalten muss der Betrag erstattet werden“, sagt Rechtsanwalt C. aus Soest. Ja, so ist das wohl, aber malen wir uns doch mal das Szenario aus, falls jeder Kunde dieses Studios sich um eine Erstattung bemühen würde.
Aktuelle Kommentare