Software-Update vor dem BGH – VI ZR 513/20 und VI ZR 268/20

/ 04.02.2021 / / 111

Der VW-Abgasskandal landet erneut vor dem Bundesgerichthof. Der BGH muss die Frage klären, ob mit dem Software-Update erneut eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters aufgespielt wurde. Die Verfahren zu den Aktenzeichen VI ZR 513/20 und VI ZR 268/20 sind auf den 23. Februar 2021 terminiert.

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In den Verfahren geht es um Schadenersatzansprüche von Gebrauchtwagenkäufern, die ein vom Dieselskandal betroffenes Auto mit dem Motor EA 189 gekauft haben, nachdem die Abgasmanipulationen im September 2015 bekannt geworden waren. Die Kläger machen Ansprüche geltend, weil bei den Fahrzeugen nach der Entfernung der ursprünglichen Abschalteinrichtung mit dem Software-Update eine neue unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Umschaltlogik implementiert worden sei. Dabei handele es sich um ein sog. Thermofenster. Dadurch würde die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig arbeiten. Bei niedrigeren Außentemperaturen werde die Abgasrückführung reduziert bzw. abgeschaltet, so dass der Stickoxid-Ausstoß steige.

Die Kläger in beiden Verfahren hatten ihre Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189, einen VW Touran bzw. einen VW Tiguan, erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals im Mai 2016 bzw. Februar 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. Bei beiden Autos wurde das Software-Update aufgespielt. In einem Verfahren macht die Klägerin zudem geltend, dass das Update negative Auswirkungen  auf Motorleistung, Verbrauch und Langlebigkeit habe. 

EuGH: Abschalteinrichtungen sind unzulässig – C-693/18

Rückenwind dürften die Klagen durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020 haben (Az.: C-693/18). Der EuGH stellte klar, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind. Das gelte auch dann, wenn die Abschalteinrichtung dazu beitrage, Verschleiß oder Verschmutzung des Motors zu verhindern. „Nach dieser Rechtsprechung sind auch die sog. Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtanwälte.

Zu einer bemerkenswerten Entscheidung bezüglich des Software-Updates ist das OLG Köln mit Urteil vom 18. Dezember 2020 gekommen (Az.: 20 U 288/19). Es entschied, dass das Software-Update nicht dazu geführt habe, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

BGH zum Thermofenster – VI ZR 433/19

Der BGH hat sich mit Beschluss vom 19. Januar 2021 zum Thermofenster bei einem Mercedes-Diesel geäußert (Az.: VI ZR 433/19). Er stellte fest, dass die Verwendung eines Thermofensters allein nicht sittenwidrig ist. Dies könne sich aber ändern, wenn weitere Umstände hinzukommen, die auf ein sittenwidriges Verhalten des Autoherstellers schließen lassen. „Sittenwidrigkeit könnte beispielsweise vorliegen, wenn dem Kraftfahrt-Bundesamt im Genehmigungsverfahren nicht alle notwendigen Informationen zur Funktionsweise des Thermofensters gemacht wurden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Rückruf VW Eos nach Software-Update

Zu beachten ist auch, dass es beim VW Eos erst im September 2020 einen erneuten Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts unter dem Code 23AO gab. Grund: Auch nach dem Software-Update waren die Emissionswerte zu hoch.

„Der VW-Abgasskandal kann auch bei Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA 189 noch nicht zu den Akten gelegt werden. Auch nach dem Software-Update besteht noch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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