Corona – Kündigung des Arbeitsvertrags

/ 11.06.2020 / / 103

Die Corona-Krise wird zum Verlust von Arbeitsplätzen führen. Corona stellt allerdings nicht automatisch einen Kündigungsgrund dar. „Eine Kündigung wegen Corona wäre unwirksam. Für eine wirksame Kündigung muss die Beschäftigung dauerhaft wegbrechen“, erklärt Rechtsanwalt Michael Tröster aus Bielefeld.

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Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt konnten bisher durch das Mittel der Kurzarbeit abgefedert werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass noch viele Arbeitnehmer als Folge der Krise ihren Job verlieren werden. Ein Arbeitgeber muss die Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen können. Dabei kommen betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe in Betracht. Bei einer Kündigung als Folge der schlechten Auftragslage durch die Corona-Krise wird es am häufigsten zu betriebsbedingten Kündigungen kommen.

Doch auch die betriebsbedingte Kündigung kann unwirksam sein. „Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn die Arbeit in dem Betrieb dauerhaft wegfällt. Handelt es sich nur um vorübergehende Auftrags- und Beschäftigungsrückgang kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis deshalb nicht kündigen. Denn das wirtschaftliche Risiko liegt beim Arbeitgeber“, so Rechtsanwalt Tröster.

Um Kündigungen zu vermeiden, hat die Bundesregierung die Einführung der Kurzarbeit erleichtert. Durch die Kurzarbeit soll ein vorübergehender Auftragsrückgang abgefangen werden, damit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist zwar auch während der Kurzarbeit möglich. Allerdings muss der Arbeitgeber gute Gründe für die Kündigung darlegen können. Er kann die Kündigung nicht aus den gleichen Gründen aussprechen, die zur Kurzarbeit geführt haben. Es müssen weitere Umstände hinzugekommen sein. Ist das nicht der Fall, kann die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam sein.

Neben betriebsbedingten kann es auch zu verhaltensbedingten Kündigungen kommen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer eigenmächtig nicht am Arbeitsplatz erscheint, um sich vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen. Möglich ist dies auch, wenn er wiederholt die Schutz- und Hygienemaßnahmen missachtet.

„Ob betriebsbedingt oder verhaltensbedingt – gerade während der Corona-Zeit ist es ratsam zu prüfen, ob die Kündigung des Arbeitsvertrags überhaupt wirksam erfolgt ist“, sagt Rechtsanwalt Tröster.

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Ein Kommentar zu “Corona – Kündigung des Arbeitsvertrags”

  1. Arbeitsrecht King sagt:

    Solche Kündigungen sollten auf jeden Fall mit einem Arbeitsrecht Anwalt diskutiert werden. Kein Arbeitgeber darf sich so einen Ausnahmezustand zunutze machen und damit praktisch willkürlich Leute entlassen. Eine echte Begründung muss es auch zu Corona-Zeiten geben.

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