Widerruf von Darlehen – LG Ravensburg befragt EuGH – 2 O 315/19

/ 12.02.2020 / / 285

Der Widerruf von Darlehen beschäftigt nach wie vor die Gerichte. Das Landgericht Ravensburg möchte Klarheit und hat mit Beschluss vom 7. Januar 2020 den EuGH eingeschaltet (Az. 2 O 315/19).

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Darlehensverträge müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten und den Verbraucher über sein Widerrufsrecht aufklären. Dabei sind den Banken immer wieder Fehler unterlaufen. Der Europäische Gerichtshof soll nun klären, ob Fehler bei den Pflichtangaben oder der Widerrufsbelehrung dazu führen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Praktische Folge wäre, dass sich die Darlehen auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen lassen. Das LG Ravensburg möchte insbesondere Fragen zum Verzugszins, zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund vom EuGH klären lassen.

Die Fragen beziehen sich auf einen Kreditvertrag mit der VW-Bank, den der Verbraucher 2015 zur Finanzierung eines Autokaufs geschlossen hatte. Rund vier Jahre später hatte er den Widerruf erklärt, den die Bank für unwirksam hält, da die 14-tägige Widerrufsfrist schon lange abgelaufen sei.

„Es handelt sich zwar konkret um eine Autofinanzierung bei der VW Bank. Die Fragen betreffen aber Verbraucherdarlehen, zu denen auch Autokredite gehören, allgemein. Ebenso lassen sich die beanstandeten Klauseln nicht nur in den Darlehensverträgen der VW Bank, sondern auch in den Verträgen vieler anderer Banken finden. Die Entscheidung des EuGH hat daher weitreichende Bedeutung und könnte den Widerruf bei zahlreichen Verbraucherdarlehen, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, ermöglichen“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

Der Widerrufsjoker kann grundsätzlich bei Verbraucherdarlehen gezogen werden, wenn die Bank fehlerhafte Pflichtangaben oder Widerrufsinformationen verwendet hat. Bekannt wurde er vor allem durch den Widerruf von Immobilienkrediten. Autofinanzierungen zählen ebenso zu den Verbraucherkrediten und können ebenso widerrufen werden.

Der Widerruf einer Autofinanzierung ist auch deshalb besonders interessant, weil zwischen Kreditvertrag und Kaufvertrag häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt und bei einem erfolgreichen Widerruf beide Verträge rückabgewickelt werden. Das Auto geht dann an die Bank und der Verbraucher erhält seine Anzahlung und geleisteten Raten zurück. Ob er sich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss, wird von den Gerichten noch unterschiedlich beurteilt.

„Der Widerruf kann daher auch besonders für Besitzer von Dieselfahrzeugen interessant sein, die von Abgasmanipulationen, Wertverlusten oder Fahrverboten betroffen sind“, so Rechtsanwalt Staudenmayer. Der Widerruf kann aber nicht nur bei Autofinanzierungen, sondern auch bei anderen Verbrauchsgütern, die über einen Kredit finanziert wurden, eine lukrative Option sein.

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Mehr Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/widerruf-autofinanzierung

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