LG Trier 5 O 417/18 – Keine Verjährung der Schadensersatzansatzsprüche im Abgasskandal Ende 2019

/ 16.10.2019 / / 381

VW wird im Abgasskandal vermutlich den 31. Dezember 2019 herbeisehnen. Denn zum Jahresende verjähren vermeintlich die Schadensersatzansatzsprüche gegen VW. Das ist jedoch keineswegs gesagt. Nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 19. September 2019 könnte die Verjährungsfrist noch nicht einmal begonnen haben (Az.: 5 O 417/18). „Demnach können geschädigte Verbraucher, die ein Fahrzeug mit dem Dieselmotor EA 189 gekauft haben, auch noch in den kommenden Jahren Schadensersatzansprüche geltend machten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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In dem Verfahren vor dem LG Trier hatte die Käuferin eines vom Abgasskandal betroffenen VW Golf auf Schadensersatz geklagt. Das Gericht gab der Klägerin Recht. Sie sei durch die Abgasmanipulationen geschädigt worden. VW müsse den Golf zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. „Das ist an sich nichts besonderes mehr. Zahlreiche Gerichte haben inzwischen entschieden, dass sich VW im Abgasskandal schadensersatzpflichtig gemacht hat. Bemerkenswert ist aber, dass das Gericht nicht nur festgestellt hat, dass die Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt sind, sondern dass die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht einmal angelaufen sei“, so Rechtsanwalt Gisevius.

VW vertritt regelmäßig den Standpunkt, dass aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist Schadensersatzansprüche bereits Ende 2018 verjährt sind. Das sehen die meisten Gerichte allerdings anders. Die Kenntnis über die Abgasmanipulationen könne nicht durch die Berichterstattung im Herbst 2015 vorausgesetzt werden, sondern erst durch den Erhalt des Rückruf-Schreibens. Dieses Schreiben haben die betroffenen Fahrzeug-Besitzer in der Regel erst 2016 erhalten, so dass ihre Ansprüche auch erst Ede 2019 verjähren.

Das LG Trier geht nun aber noch einen Schritt weiter. Seiner Auffassung nach verjähren die Schadensersatzansprüche nicht am 31.12.2019. Vielmehr sei die Verjährungsfrist noch gar nicht in Lauf gesetzt worden. Dies begründet das Gericht mit der ungeklärten Rechtslage, die den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben könnte. Die Verjährungsfrist beginne erst, wenn für die geschädigten Autokäufer eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich sei. Da es bis jetzt aber keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Abgasmanipulationen beim Motor EA 189 gebe, habe die dreijährige Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen. „Dementsprechend könnten in den nächsten Jahren immer noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Darauf sollten sich die geschädigten Autokäufer allerdings nicht verlassen. Einerseits hat VW bereits Berufung angekündigt, andererseits könnten andere Gerichte die Verjährungsfrage anders beurteilen.

„Wer noch Schadensersatzansprüche im Abgasskandal geltend machen möchte, sollte jetzt handeln. Unabhängig vom Musterverfahren gegen VW können Forderungen gegen VW in der Regel noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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