Urteile des LG Stuttgart definieren das "Thermische Fenster" als unzulässige Abschaltvorrichtung

Urteile gegen Mercedes – Thermisches Fenster ist eine Abschaltvorrichtung

/ 24.01.2019 / / 4.924

Das wurde auch Zeit: Gleich mit drei Urteilen hat das Landgericht Stuttgart die Daimler AG zu erheblichem Schadensersatz verurteilt. Erstmals gibt es damit eine Entscheidung zum so genannten “Thermischen Fenster”, das Mercedes bislang immer als “Bauteileschutz vor Überhitzung” dargestellt hatte und nicht als unzulässige Abschaltvorrichtung. Die noch nicht rechtskräftigen Urteile dürften eine Klagewelle auslösen, denn mit den aktuellen Urteilen wird es unzähligen potentiellen Klägern besser gelingen, Rechtsschutzversicherungen zur Finanzierung der teuren Verfahren zu gewinnen. Die Urteile gegen Mercedes sind ein Meilenstein in der Aufarbeitung des Dieselskandals. Es gab zwar schon Urteile, aber niemals so klare Aussagen zur Existenz einer Abschaltvorrichtung.

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Medienberichte nennen Schadensersatzsummen zwischen 25.000 und 40.000 Euro. Rechtskräftig sind die Urteile noch nicht. Es gilt als sicher, dass Mercedes in die Berufung geht und sich das Oberlandesgericht weiter mit der Sache befassen wird. Vom Potential her dürfte sogar ein weiteres Musterverfahren Sinn machen.

Daimler bleibt dabei: Man habe gegen keine Gesetze verstoßen. Der Schutz von wichtigen Bauteilen ginge vor und dieses Vorgehen sei auch durch eine EU-Richtlinie legitimiert. Kritiker hatten immer dagegen argumentiert, dass Mercedes die EU-Richtlinie zum Bauteileschutz zu weit auslegt um durch gezielte Abschaltung der Abgasreinigung im Realbetrieb mehr Leistung und weniger Verbrauch realisieren zu können. Grenzwerte wurden demnach nur auf dem Prüfstand eingehalten.

Urteile gegen Mercedes längst überfällig

Szenekenner halten die Urteile mit klaren Definitionen der Daimler-Abschaltvorrichtungen für längst überfällig, denn die Behörden haben die Daimler AG diesbezüglich bislang mit Samthandschuhen angefasst. Das “Thermische Fenster” ist in der Bedeutung nicht wesentlich weniger markant als die Manipulationen von VW an 2,6 Millionen EA189-Motoren. Der Mercedes-Abgasskandal dürfte bis zu 3 Millionen Autos in der Schadstoffklasse 5 treffen und damit Autos, die in den letzten zehn Jahren “unter dem Stern” zugelassen worden sind. Kleiner Unterschied: VW hatte die Manipulationen zugegeben.

Die Kooperationsanwälte der IG Dieselskandal empfehlen, jetzt zeitnah Maßnahmen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einzuleiten.

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Welche Modelle sind betroffen?

Die Aussagen zum “Thermischen Fenster” betreffen alle Mercedes-Diesel der Schadstoffklassen 5 und 6 – ausnahmslos. Das Thema ist alles andere als neu: Daimler hatte bereits im Juli 2017 für mehr als drei Millionen Diesel-Fahrzeuge ein freiwilliges Software-Update angekündigt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verpflichtete das Unternehmen im Mai 2018 1.400 Transporter des Vito mit 1,6-Liter-Motor zurückzurufen. Nur wenig später folgten Rückrufaktionen für mehrere Massemodelle, u.a. den GLC 220. Von Zwangsrückrufen des KBA waren aber bislang nur Modelle der Schadstoffklasse 6b betroffen – insgesamt in Deutschland 280.000 Autos.

Erste Hilfe für Mercedes-Besitzer

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Details zum Verfahren 23 O 178/18

Zum Aktenzeichen 23 O 178/18 ging es um einen E250 CDI BlueEffiCIENCY aus dem Baujahr 2011. Das Fahrzeug gehört zur Schadstoffklasse 5 und wird von einem Motor des Typs OM651 angetrieben.

Urteilsbegründung
1. Wird die Abgasrückführung, die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) in einem Kraftfahrzeug eingesetzt wird, bei niedrigen Außentemperaturen reduziert (sog. „Thermofenster“), stellt dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 dar. Unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert.

2. Eine solche Abschalteinrichtung ist nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig, wenn andere technische Lösungen – nach der jeweils besten verfügbaren Technik, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind. Hierfür obliegt dem Hersteller eine sekundäre Darlegungslast.

3. Mit der Nachweispflicht nach Art. 3 Nr. 9 der Durchführungs-Verordnung (EG VO Nr. 692/2008) hat der Verordnungsgeber überdies für Fahrzeuge klargestellt, dass es für ein daneben bestehendes Thermofenster bei niedrigen Temperaturen keine Rechtfertigung geben kann.

4. Nicht notwendig und damit unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 ist eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 7° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft.

5. Dem Hersteller obliegt auch eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung.

6. Der Anspruch gegen den Hersteller des Motors kann sowohl auf § 826 BGB als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“).

7. Dem Kläger steht gegen den Hersteller nach § 849 BGB ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % ab Bezahlung des Kaufpreises zu.

Details zum Verfahren 23 O 172/18

Urteilsbegründung
1. Wird die Abgasrückführung, die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) in einem Kraftfahrzeug eingesetzt wird, bei niedrigen Außentemperaturen reduziert (sog. „Thermofenster“), stellt dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 dar. Unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert.

2. Eine solche Abschalteinrichtung ist nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig, wenn andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik – unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind. Hierfür obliegt dem Hersteller eine sekundäre Darlegungslast.

3. Mit der Nachweispflicht nach Art. 3 Nr. 9 der Durchführungs-Verordnung (EG VO Nr. 692/2008) hat der Verordnungsgeber überdies für Fahrzeuge klargestellt, dass es für ein daneben bestehendes Thermofenster bei niedrigen Temperaturen keine Rechtfertigung geben kann.

4. Nicht notwendig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 ist eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 7° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft.

5. Dem Hersteller obliegt auch eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung.

6. Der Anspruch gegen den Hersteller des Motors kann sowohl auf § 826 BGB als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“).

7. Dem Kläger steht gegen den Hersteller nach § 849 BGB ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % ab Bezahlung des Kaufpreises zu.

Details zum Verfahren 23 O 180/18

Das dritte Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 23 O 180/18 geführt. Streitgegenständliches Fahrzeug war eine C-Klasse.

Urteilsbegründung
1. Wird die Abgasrückführung, die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) in einem Kraftfahrzeug eingesetzt wird, bei niedrigen Außentemperaturen reduziert (sog. „Thermofenster“), stellt dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 dar. Unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert.

2. Eine solche Abschalteinrichtung ist nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig, wenn andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik – unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind. Hierfür obliegt dem Hersteller eine sekundäre Darlegungslast.

3. Mit der Nachweispflicht nach Art. 3 Nr. 9 der Durchführungs-Verordnung (EG VO Nr. 692/2008) hat der Verordnungsgeber überdies für Fahrzeuge klargestellt, dass es für ein daneben bestehendes Thermofenster bei niedrigen Temperaturen keine Rechtfertigung geben kann.

4. Nicht notwendig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 ist eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 7° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft.

5. Dem Hersteller obliegt auch eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung.

6. Der Anspruch gegen den Hersteller des Motors kann sowohl auf § 826 BGB als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“).

Erklärung

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Das Gericht folgte den Ausführungen der Kläger, nachdem die Steuerung des “Thermischen Fensters” die Abgasrückführung bei niedrigen Temperaturen heruntersetzt. Daimler konnte im Verfahren zwar anbringen, dass diese Regelung dem Schutz wichtiger Bauteile diene, konnte aber nicht substanziell vortragen, wann die Abschaltung eintritt und welche Reduktion eintritt. Die anschließenden schriftlichen Ausführungen zum Versottungsrisiko überzeugten das Gericht nicht. Die Abschaltung erfolge unter 7 Grad Umgebungstemperatur und bedinge bis zu 30 Grad Minus eine Verringerung der Systemtaktung um bis zu 45 %. Dies alles entspräche der EU-Verordnung 715/2007. Diese Stellungnahme reichte nicht aus. Das Gericht verurteilte die Daimler AG in allen drei Fällen zu hohem Schadensersatz.

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: 2 Kommentare
Kategorien: Abgasskandal Schlagwörter: /

2 Kommentare zu “Urteile gegen Mercedes – Thermisches Fenster ist eine Abschaltvorrichtung”

  1. Jo sagt:

    Zitat: … EA189-Motoren…. VW hatte die Manipulationen zugegeben.

    Das ist eben beim T5 NICHT der Fall. VW behauptet da weiter die zugegebene Abschaltung sei zulässig…
    Das gleiche miese Spiel und alle Bulli Fahrer stehen im Regen !!!

    1. Für den T5 gab es aber auch keine R
      ückrufaktion wie für alle anderen EA189 – das macht den Unterschied.

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