Dann geh doch zu Netto Dann geh doch zu Netto - Der geniale Spruch entstand mehr zufällig. Nun könnte ein Streit um die Urheberschaft anstehen.

„Dann geh doch zu Netto” – Alles nur geklaut? – Agentur verklagt Mutter

/ 15.03.2019 / / 6.331

„Dann geh doch zu Netto!“: Mutter und Kind tauschen im Supermarkt die Rollen und Mama nervt so lange rum, bis der entscheidende und sich ins Gesellschaftsbewusstsein hineinfressende Claim „Dann geh doch zu Netto!“ in die Kamera gebrüllt wird. Netto-Commercials wie dieser gehen steil viral. Das „Dann geh doch zu Netto!“ wird von Alexa nachgeplappert und ist sogar als Klingelton zu kaufen – Feuer auf ganzer Linie! Allerdings: Die markige Kernaussage und damit das eigentliche Gerüst des Spots stand zunächst gar nicht im Drehbuch, wurde jedoch später für immer mehr Varianten übernommen, offenbar ohne die tatsächliche Urheberin zu fragen, geschweige denn, sie zu entlohnen.

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Zur Geschichte: Ende 2016 gelang der Hamburger Agentur Jung von Matt/Saga GmbH und der Markenfilm GmbH das exzellente und weltweit mit Preisen ausgezeichnete Werbe-Meisterstück „Kaufmannsladen“. Klare Message, nicht viel Schnickschnack – Netto eben.

Dass die beteiligten Macher ihrem Auftraggeber Netto bis weit in die 2018er Vorweihnachtszeit einen enormen medialen Hype – und damit verbunden natürlich auch den entsprechenden Umsatz-Anstieg bescherten, wundert Szene-Kenner nicht. Zweifelhaft ist allerdings, ob die Verantwortlichen auch im dritten Jahr der Geschichte weiter gemeinsam das „O du fröhliche“ schmettern werden. Denn Netto, Jung von Matt und die Megafilmer müssen sich nun in einem anstehenden Urheberrechtsstreit positionieren, der unter Umständen die Wirksamkeitsdauer des genialen Spots noch um Jahrzehnte verlängern wird – voraussichtlich jedoch leider nicht ganz im Sinne der Erfinder!

Fakt ist: “Dann geh doch zu Netto” stand nicht im Drehbuch

Hintergrund: Das „Dann geh doch zu Netto!“ hat zwar eindeutig ein virales Potential wie das HB-Männchen, nicht ganz klar ist allerdings, wem die Rechte daran zustehen. Während der Dreharbeiten zum ersten Spot „Kaufmannsladen“ war die Aufnahmeleitung schlichtweg unzufrieden mit dem Weg der Message ins Kundenherz – irgendwas passte nicht. Von der Mutter eines im Spot auftretenden Kindes kam die Idee mit dem „Dann geh doch zu Netto!“ – geboren aus langjähriger Erfahrung mit kleinen Kindern und dem eigenen im Besonderen. Der geniale Coup passte auf Anhieb und wurde an Ort und Stelle dankbar ins Drehbuch übernommen, mehrfach eingespielt und schließlich von einem begeisterten Unternehmen in der Endfassung als weiteres geniales und marktprägendes Produkt von Jung von Matt der Öffentlichkeit präsentiert wie einst die längste Praline der Welt.

Sieht man heute irgendwo ein bockiges Kind, hat man gleich Lust einkaufen zu gehen…so geht viral!

Netto, Jung von Matt und Markenfilm sehen keinen Anspruch

„Das ist mein Spruch!“, dachte sich die Mutter und erhoffte sich eine angemessene Beteiligung am Erfolg oder wenigstens eine kleine Anerkennung. Die erfinderische Mutter beauftragte eine spezialisierte Kölner Markenrechts- und Urheberschutzkanzlei mit der Wahrung ihrer Rechte, bzw. zunächst mit der Bitte um Auskunft über Art und Umfang der Verwendung der Werbespots.

Der Fall ist juristisch nicht einfach zu bewerten, wenn es auch nach dem gesunden Menschenverstand klar scheint, dass die Schöpferin irgendwie honoriert werden müsste. Der Fall „Dann geh doch zu Netto!“ wird die Diskussion rund um den Urheberschutz viral wirkender Slogans umfangreich anstoßen, denn der Spruch ist Kern der Aktion, dessen Erfinderin soll aber dafür nicht honoriert werden, obwohl ein Anspruch auf den durch ihre Mitwirkung generierten Mehrwert auf der Hand liegt? Eine vernünftige Entschädigung wäre nichts, was im Netto-Werbebudget irgendwo irgendwem groß aufgefallen wäre. Statt das Thema elegant zu lösen, entschlossen sich geniale Taktiker nun dazu, die Sache eskalieren zu lassen – denn davon versteht man was. Die Beteiligten verwiesen die Mutter auf den Klageweg.

Dem Rechtsstreit einen Schritt näher: Agentur fordert Unterlassung

“Dann klag doch!” sollte nicht das letzte Wort in der Angelegenheit sein. Die Rechtsvertretung der Mutter erhielt am 24. Januar von Seiten der Agentur Jung von Matt /Saga GmbH ein Schreiben mit der Aufforderung zugestellt, bis zum 28. Januar 2019 zu erklären, dass sie nicht weiter behaupten würde, “Dann geh doch zu Nettto” stamme von ihr, ansonsten würde man selbst Klage auf Unterlassung der Behauptung erheben. Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kölner Urheberschutz- und Markenrechtskanzlei LHR: “Es zeigt sich bereits jetzt, dass Werbung – wie so oft – nicht hält, was sie verspricht: Das Image des sympathischen und ehrlich-offenen Lebensmitteldiscounters Netto, das nicht zuletzt mithilfe der Werbespots mit Kinder- und Familienszenen gefördert werden soll, ist offenbar nur Fassade.”

Warum die Hamburger Agentur den Fall nicht so, wie er gelaufen ist, deeskalierend und mit hohem Unterhaltungswert an die Öffentlichkeit bringt, weshalb Netto nicht einen lebenslang gültigen Einkaufsgutschein rausrückt? Keine Ahnung. Um das beurteilen zu können, müsste man Marketing-Experte sein.

Aktuell: Matt von Jung hat Klage auf Unterlassung erhoben und den Streitwert auf 100.000 Euro fixieren lassen. Die Mutter wird von der bekannten Rechtsanwaltskanzlei LHR aus Köln vertreten, denen man die Freude auf den anstehenden und sicherlich juristisch sehr anspruchsvollen Streit förmlich anmerkt.

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Hier mehr dazu erfahren: Matt von Jung klagt gegen Mutter

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