Bearbeitungsgebühren für Unternehmensdarlehen – BGH entscheidet

/ 24.05.2017 / / 129

Bearbeitungsgebühren für Unternehmensdarlehen – In einem klaren und aus Verbrauchersicht sehr passenden Urteil hat der Bundesgerichtshof schon vor Jahren festgestellt, dass sich Banken ihre Dienstleistungen rund um ein Darlehen nur über den vereinbarten Zins entlohnen lassen dürfen. Jegliche Form von Bearbeitungsgebühren, die pauschaliert in den allgemeinen Geschäftsbedingen vermerkt sind, bleiben solang unzulässig, wie die Bank dafür keine besondere Dienstleistung erbringt und diese auch nicht vorab mit dem Kunden besprochen wurde.

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Der Knoten zog sich für die deutschen Banken aber noch nicht komplett zu, denn im Bereich der Verbraucherdarlehen warn zwar ärgerlich Gebühren zurückzahlen zu müssen, aber dies war für Banken nicht existentiell bedrohlich.

Bearbeitungsgebühren für Unternehmensdarlehen auf dem Prüfstand

Wenn der BGH im Sommer – genau am 4. Juli 2017 – ein weiteres Mal zu diesem Thema verhandelt, dürfte das unter einem ganz anderen Stern stehen, denn dann könnten auch die Bearbeitungsgebühren für so genannte Unternehmerkrediten für unzulässig erklärt werden. Dann drohen Rückzahlungsansprüchem die durchaus Sorgenfalten in die Gesichter von Bankvorständen treiben könnten. Der Grund liegt auf der Hand: Unternehmer haben vielfach bei Neuaufnahme – oder Umschuldung eines Darlehens Bearbeitungsgebühren akzeptiert, um in der Not nicht über solche “Details” verhandeln zu müssen. Unternehmerdarlehen sind in aller Regel deutlich höher als Verbraucherdarlehen und auch in der Vielzahl der Fälle mit höheren Bearbeitungsgebühren belegt. Unter Strich bedeutet das, dass durch ein unternehmerfreundliches Urteil Millionenforderungen auf einzelne Banken zukommt. Kaum zu kalkulieren sind zudem die Ansprüche zu bemessen, die durch Insolvenzverwalter angemeldet werden dürften, denn diese sind gesetzlich verpflichtet, sich im Auftrag der Gläubiger um eine Rückzahlung von Gebühren zu bemühen.

Daher ist die anstehende BGH-Entscheidung zum Thema “Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Annuitätenkreditverträge unter Berücksichtigung der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen” enorm wichtig für Banken und Unternehmer.

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich mit drei unterschiedlichen Fällen. Eine durch die Insolvenzverwalter vertretene GmbH klagt gegen ihre Bank auf Rückerstattung der in den Jahren 2009 und 2011 geleisteten Bearbeitungsgebühren für vier langfristige Annuitätenkreditverträge. Alle Verträge beinhalteten eine Regelung über eine einmalige Bearbeitungsgebühr, welche vom Kreditbetrag einbehalten wurde und nach Ansicht der Schuldnerin eine nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Die Vorinstanz hatte geurteilt, dass der Darlehensnehmer zur Inhaltskontrolle verpflichtet gewesen wäre und sein Recht auf Rückerstattung dadurch hinfällig würde. Das Unternehmen habe die Klauseln schließlich akzeptiert und hätte das Darlehen ablehnen können, wenn es mit der Regelung nicht einverstanden gewesen wäre. Eine spätere Kostenregulierung könne nicht Aufgabe eines Gerichtes sein.

Das Landgericht Hannover und insbesondere das Oberlandesgericht Celle urteilten in ähnlichen Fällen aber komplett anders als das Landgericht in Dresden, sodass die Thematik nun mit 2:1 dem BGH zur Entscheidung vorliegt.

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