Guter Rat von Verbraucherschutz bis Abgasskandal

„Eilauftrag“ an Google – Suchergebnislöschung innerhalb von 3 Wochen

/ 05.04.2017 / / 87

LHR vs. Google – in einem weiteren spannenden Wettstreit hat die Kölner Kanzlei für Marken, Medien, Reputation einen bemerkenswerten Verfahrenserfolg erzielt. Das Landgericht München I (LG München I, Beschluss v. 23.3.2017, Az. 25 O 2314/17) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) im Wege einer einstweiligen Verfügung Google verboten, nach Durchführung der Googlesuche auf Google.de ein bestimmtes Suchergebnis einzublenden. Den Ausschluss des Suchergebnisses muss Google nun unverzüglich gewährleisten. Als Streitwert wurden 50.000 Euro festgelegt. Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

Die von LHR vertretene Antragstellerin wehrte sich dagegen, dass bei Eingabe eines Firmennamens und des Wortes „Betrugsverdacht“ ein Suchtreffer erschien, in dem behauptete wurde, dass das Unternehmen unter „Betrugsverdacht“ stehe und die Staatsanwaltschaft deswegen ermittele.

Das Gericht hielt die Betrugsvorwürfe für haltlos und erkannte massive Eingriffe in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Google haftete als Betreiber der Suchmaschine als Störer. Auf außergerichtliche Aufforderungen hatte die Suchmaschinen nicht reagiert. Als erstes deutsches Gericht hat das LG München jetzt eine Frist von maximal 3 Wochen ab Kenntnisgabe des Sachverhaltes festgelegt. Reagiert Google innerhalb dieser Frist nicht, haftet das Unternehmen auf Unterlassung.

Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei Kanzlei LHR – Marken, Medien, Reputation: “Der Beschluss des Landgerichts München I ist die erste Entscheidung, die sich explizit mit der Frage befasst, wie lange ein Betroffener nach einer Aufforderung an Google abwarten muss, bis er einstweiligen Rechtsschutz erlangen kann. Diesen Zeitraum bemisst das LG München I mit 3 Wochen. Obwohl diese konkrete Zeitangabe auf der einen Seite eine gewisse prozessuale Sicherheit schafft, setzt sie den Antragsteller auf der anderen Seite unter erheblichen Zeitdruck, da die meisten Gerichte, insbesondere das insoweit ganz besonders strenge OLG München, von einer Dringlichkeitsfrist von 1 Monat ausgehen. Der Betroffene darf daher ab Kenntnisnahme des Verstoßes keine Zeit verlieren, wenn ein Eilantrag Erfolg haben soll.”

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Medienanstalt ermittelt gegen Youtuber

/ 05.04.2017 / / 93

Das nennt man dann wohl “Ein Exempel statuieren”: Die für die Wettbewerbsbeobachtung zuständige Landesmedienanstalt Hamburg/SH hat einem Hamburger YouTuber rundfunkrechtliche Verstöße vorgeworfen und ein Verfahren eingeleitet, nachdem auch nach Aufforderungen die erforderlichen Werberichtlichtlinien nicht eingehalten wurden. In seinen beiden Kanälen mit rund 1,4 Millionen Followern hatte der Hamburger Geschäftsmann Werbung für Eigenprodukte platziert, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. weiterlesen

BGH zu Widerrufsbelehrungen der Sparda-Bank BW

/ 03.04.2017 / / 397

Stuttgart, Karlsruhe, 01.04.2017: Darlehenswiderruf – Bundesgerichtshof (XI ZR 586/15) entscheidet (Stand heute) am 16.05.2017 über eine Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank Baden-Württemberg aus dem Jahre 2008 (Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2015 – 25 O 221/14 – OLG Stuttgart, Entscheidung vom vom 01.12.2015 – 6 U 107/15). weiterlesen

Diese 3 Mythen über Versicherungen sollten Sie kennen

/ 20.04.2017 / / 275

Viele Versicherungsnehmer kennen ihre genauen Rechte nicht. Zahlreiche Versicherungsmythen erschweren darüberhinaus Verbrauchern die Entscheidung für die richtige Police. Wer beispielsweise eine kostengünstige und möglichst umfassende Versicherung sucht, um im Schadensfall abgesichert zu sein, sollte die verschiedenen Angebote sorgfältig prüfen. weiterlesen