Bei Urheberschutzverletzungen auf der Homepage einer Schule gelten zwar keine „anderen Gesetze“, trotzdem herrschen ein paar Besonderheiten – wie das OLG Celle bereits vor einiger Zeit festgestellt hatte. Die Frage war: Haftet das Land oder der Lehrer? Laut Gesetz haftet der Dienstherr für die Vergehen seiner Mitarbeiter. Dies ist in Artikel 34 des Grundgesetzes eindeutig geregelt. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit bleibt ein Rückgriff auf den persönlichen Verursacher vorbehalten. Andererseits: Eine Pflichtverletzung kann vielleicht nicht nach dem Urheberrecht geahndet werden, was bleibt, ist aber eine Pflichtverletzung gegenüber dem Dienstherrn. … weiterlesen
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