Darlehenswiderruf: Widerrufsjoker lebt weiter

/ 24.05.2017 / / 150

„Der Widerrufsjoker lebt noch“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Denn auch bei Darlehensverträgen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, haben die Banken und Sparkassen noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet.

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Am 21. Juni ist die Widerrufsfrist für Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, abgelaufen. Für Altverträge aus diesem Zeitraum kann der Darlehenswiderruf nicht mehr erklärt werden. „Für jüngere Verträge gilt das allerdings nicht. Hier haben Verbraucher nach wie vor die Möglichkeit zu widerrufen, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Und es sei keineswegs so, dass die Banken und Sparkassen seit dem 11. Juni 2010 nur noch einwandfreie Widerrufsbelehrungen verwendet hätten. Das zeigt auch schon ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2015 (Az.: 17 U 334/15). Hier hatte ein Verbraucher in den Jahren 2011 und 2012 verschiedene Darlehensverträge abgeschlossen, die er unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöste, ehe er die Verträge später widerrief. Das OLG entschied, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Denn die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie sich nicht ausreichend von den übrigen Vertragsbestimmungen abhebe. Alleine dadurch sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so dass der Widerruf immer noch möglich gewesen sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits abgelöst wurden.

„Das Urteil zeigt, dass der Widerrufsjoker bei jüngeren Darlehen immer noch sticht“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Und die Verbraucher können vom Widerrufsjoker immer noch profitieren. So sind die Zinsen auf einem historischen Tiefstand, so dass durch den Widerruf und eine Umschuldung die Zinslast deutlich gesenkt werden kann. Auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann durch den Widerruf von den Banken zurückverlangt werden.

Für viele Verbraucher, die ihre alten Immobiliendarlehen fristgerecht widerrufen haben, erwartet Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, dass die Auseinandersetzung mit der Bank demnächst erst losgeht. „Es ist zu erwarten, dass viele Banken den Widerruf ablehnen werden. Die Argumente der Banken wie treuwidrige Ausübung oder Verwirkung des Widerrufsrechts verfangen aber nicht und wurden von diversen Oberlandesgerichten bereits zurückgewiesen. Daher sollten sich Verbraucher nicht entmutigen lassen, sondern den Widerruf auch mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen. Denn die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

 

Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi

Kanzlei Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 – 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

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