Bundesverfassungsgericht beschneidet Auskunftsanspruch eines Scheinvaters

/ 23.03.2015 / / 44

Das Bundesverfassungsgericht musste darüber entscheiden, ob die Regressansprüche eines Scheinvaters auf Rückzahlung des geleisteten Unterhalts oder die Persönlichkeitsrechte der Mutter schwerer wiegen. Rechtsanwalt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf: „Das Bundesverfassungsgericht hat zu Gunsten der Mutter entschieden. Aber es stellte auch fest, dass die Verpflichtung der Mutter, dem Scheinvater zur Durchsetzung seines Regressanspruchs auch gegen ihren Willen Auskunft über den leiblichen Vater zu erteilen, nicht von vornherein verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist.“

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Im konkreten Fall hatte der Scheinvater mehrere Jahre Unterhalt für das so genannte Kuckuckskind gezahlt. Nachdem er die Vaterschaft erfolgreich angefochten hatte, stellte er Unterhaltsregressansprüche. Diese richten sich gegen den leiblichen Vater. Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hatte die Mutter noch zur Auskunft über den leiblichen Vater verpflichtet, das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil jetzt wieder auf und hat das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

„Mit dieser Entscheidung stellt sich das Bundesverfassungsgericht gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte 2011 entscheiden, dass die Mutter den Namen des leiblichen Vaters nennen muss und erkannte den Scheinvätern einen auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruch zu. Mit dieser Entscheidung war im Grunde eine Gesetzeslücke geschlossen, die die Verfassungsrichter jetzt aber wieder geöffnet haben“, erklärt Fachanwalt Heumann.

Denn dem BVerfG ging die Entscheidung des BGH zu weit. Dadurch sei die Mutter in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Zu diesem Persönlichkeitsrecht gehöre auch, dass die Mutter selber entscheiden könne, ob und wem sie Einblicke in ihr Intimleben gewährt. In diesem Fall wurde das Persönlichkeitsrecht der Mutter letztlich höher bewertet als das berechtigte Interesse des Scheinvaters seine Unterhaltsregressansprüche durchsetzen zu können. Allerdings sei das Geheimhaltungsinteresse einer Mutter nicht immer höher zu bewerten. So könne es in bestimmten Konstellationen wegen des früheren Verhaltens der Mutter auch weniger schutzwürdig sein. Letztlich fehle es aber an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.

Mehr Informationen zu Fragen des Kindesunterhalts unter http://www.familien-u-erbrecht.de/kindesunterhalt/

 

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