Schlappe für edates vor dem Münchner Landgericht: Es hat entschieden, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB), welche für die Kündigung eines Vertrages die Schriftform verlangt, unwirksam ist, wenn der ursprüngliche Vertrag selbst elektronisch abgeschlossen wurde. Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen .
Konkret war es um folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbdingungen der ebauty GmbH für den Dienste edates.de gegangen:
„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.” Damit wurden Bedingungen gestellt, die nach Meinung der Verbraucherschützer unzulässig sind. Eine Kündigung muss auch gültig sein, wenn sie per Mail ohne Angabe der Kundennummer erfolgt.
Ein Kommentar zu “edates.de-Kündigungen auch per Mail zulässig”