Nach dem PROKON Insolvenzantrag: Was können Anleger tun?

/ 24.05.2017 / / 59

Der am 22.01.2014 gestellte Insolvenzantrag der PROKON hat die Verunsicherung in den Reihen der PROKON-Anleger vergrößert. Die PROKON schürte zunächst selbst die Angst vor einem (Plan-)Insolvenzantrag und forderte die Anleger zur Rücknahme der Kündigungen auf, um dann in der letzten Woche eine Kehrtwende zu machen und wieder zurückzurudern mit der Begründung, dass ein Insolvenzantrag möglicherweise abgelehnt werden müsste.

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Jetzt die erneute und wieder überraschende Wende. Die PROKON stellte beim Amtsgericht Itzehoe Insolvenzantrag. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Dr. Penzlin vom Amtsgericht Itzehoe bestellt. Der Insolvenzantrag wird jetzt auf seine Zulässigkeit hin geprüft. Vertrauensbildende Maßnahmen in einer Krisensituation sehen anders aus. Fakt ist, dass die PROKON ein erhebliches Liquiditätsproblem hat und mittlerweile über 200 Mio. € Verluste aufgelaufen sind.

Die Wirtschaftsprüfer lehnen weiterhin ein Testat des Jahresabschlusses 2012 ab. Fakt ist, dass sich bislang lediglich 41.272 Genussrechtsinhaber dazu entschieden, ihre Genussrechte zu halten, zu erhöhen oder ausgesprochene Kündigungen zurückzunehmen und somit der PROKON Genussrechtskapital in Höhe von 802.505.784,06 € nicht zu entziehen (Stand 23.01.2014, 11:30 Uhr, homepage PROKON). Nach Aussage der PROKON hätte aber zu mindestens 95 % des Genussrechtskapitals die Zusage vorliegen müssen, dass dieses Kapital nicht gekündigt wird. Fakt ist, dass die Kündigungen des Genussrechtskapitals und die damit verbundenen Rückzahlungsforderungen, die aufgrund der Liquiditätsprobleme der PROKON derzeit wohl nicht bedient werden könnten, keinen Insolvenzantragsgrund darstellen.

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