PROKON: Insolvenz vielleicht gar nicht möglich

/ 24.05.2017 / / 31

Rolle rückwärts bei PROKON? Das Unternehmen teilte auf seiner Homepage mit, dass ein Insolvenzantrag möglicherweise abgelehnt werden müsste, wenn die gekündigte Genussrechte nicht als fällige Forderungen zu bewerten wären.

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Außerdem entschuldigte sich PROKON bei seinen Anlegern, falls diese sich „durch unser Schreiben vom 10.01.2014 angegriffen oder gar bedroht gefühlt haben sollten“. Es sei sogar verständlich, wenn die Anleger versuchten, ihr Geld zu retten. Weiter heißt es aber: „Tatsächlich können wir in der jetzigen Situation aber keinerlei Rückzahlungen oder Zinsauszahlungen vornehmen.“

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Für die Anleger, die in PROKON-Genussrechte investiert haben, wird die Situation in jedem Fall immer unüberschaubarer. Wer rechtlichen Rat sucht, sollte sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Eine Liste von Fachanwälten finden Sie hier.

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