Ventar SW Immofonds: LG Leipzig erkennt Prospektfehler – Schadensersatz

/ 24.05.2017 / / 117

Das Landgericht Leipzig hat in einem von der Düsseldorfer Kanzlei mzs geführten Verfahren einen Prospektfehler festgestellt und die Gründungsgesellschafter zu Schadensersatz in voller Höhe verurteilt.

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Die Kläger hatten Fondsanteile an der Ventar SW Immofonds 2011 GbR im Nennwert von 50.000 DM gezeichnet. Zur Finanzierung des Beitritts hatten die Kläger ein Darlehen aufgenommen. Die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes zwingt die Beklagten jetzt dazu, die Anlage zurück zu nehmen und den von mzs vertretenen Mandanten ihren Schaden in Höhe von rund 31.000 Euro zuzüglich Zinsen zu erstatten. Erfreulich ist außerdem, dass die Gründungsinitiatoren die Forderungen der die Anlage finanzierenden Bank zu übernehmen haben. Stefanie Sommermeyer, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Wir freuen uns sehr für unsere Mandanten. Erst einmal ist es zwar nur ein ,Etappensieg‘, denn die Gegenseite kann noch Berufung einlegen. Allerdings sind wir zuversichtlich, dass das Urteil auch vor dem OLG Dresden hält.“

Insbesondere die Darstellung einer möglichen Haftung der Gesellschafter einer GbR hielt mzs für mangelhaft. Das Gericht ist dem gefolgt. Zwar werde in dem Prospekt darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter gemeinschaftlich nach BGB haften. Dieser pauschale Hinweis mache aber nicht das wahre Ausmaß des Haftungsrisikos deutlich. Dieses werde sogar dadurch verschleiert, dass der Prospekt weiter klarstellend ausführe, der Gesellschafter trage dementsprechend das Sachmängel- und Vermietungsrisiko, soweit dieses nicht durch die Mietgarantie abgedeckt sei. Im Zusammenhang auch mit den weiteren Ausführungen in dem Prospekt vermittle dies den Eindruck einer abschließenden Aufzählung. Über die persönliche Haftung eines GbR-Gesellschafters mit seinem Privatvermögen auch über die Höhe seiner Einlage hinaus schweigt sich der Prospekt dagegen aus – ein deutlicher Prospektfehler, so die Leipziger Richter. Eine Diskussion der weiteren, geltend gemachten Prospektfehler ersparte sich das Gericht, denn zur Entscheidung zugunsten des Anlegers reicht ein Fehler in dem Prospekt bereits aus.

Sommermeyer: „Ein Prospekt muss ein zutreffendes und vollständiges Gesamtbild der Anlage vermitteln. Das Urteil ist ein schönes Beispiel dafür, wie ein Prospekt ein unzutreffendes Bild zeichnen kann. Auch die für jeden Beratungsfehler gesondert zu berechnende Verjährung ist immer einer Prüfung wert.“

Mehr Informationen: http://www.geschlossene-fonds-recht.de/aktuelles/nachrichten-zu-geschlossenen-fonds.html

Autorin: Stefanie Sommermeyer, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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