„Kuckuckskind“ – BGH stärkt Rechte des „Scheinvaters“

/ 05.08.2012 / / 178

Gar nicht selten kommt es vor, dass das vermeintlich leibliche Kind dem Vater nur „untergeschoben wurde – ein „Kuckuckskind“. Es wird davon ausgegangen, dass in Deutschland zirka jedes 10. Kind nicht das biologische Kind des Vaters ist, der es für sein leibliches Kind hält. Umso größer ist dann der Schock der betroffenen Väter, wenn sie es meist durch Zufall erfahren müssen. Das Vertrauen der Partner zueinander bricht in der Mehrzahl der Fälle vollständig auseinander, das Ende der Ehe/Beziehung erscheint unausweichlich. Das „Kuckuckskind“ selbst leidet natürlich am meisten.

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Denn nun steht auch seine Beziehung zu seinem vermeintlichen Vater auf dem Spiel. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller weiß, dass neben dem enttäuschten Vertrauen des Scheinvaters sodann auch noch die finanzielle Komponente ins Spiel kommt.

Was konnte nun aber der über all die Jahre hinweg getäuschte Vater machen? Schließlich hat er sehr viel Geld in Form von Bar- oder auch Naturalunterhalt wie Wohnraum und Betreuungsleistungen für dieses „fremde“ Kind erbracht. Selbst bei Geringverdienern liegen die Unterhaltskosten bis zum 18. Lebensjahr eines Kindes bei rund 50.000,- Euro.

Nachdem der vermeintliche Vater seine eigene Vaterschaft erfolgreich angefochten hatte und rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist und damit die Vaterschaft wie auch die Unterhaltspflicht erlischt, konnte und kann der vermeintliche Vater selbstverständlich den leiblichen Vater in einem so genannten Scheinvaterregress auf Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen mit der Folge, dass dieser ihm den geleisteten Kindsunterhalt zurückzahlen musste.

Aber wer ist denn der biologische Vater? Was ist, wenn man den Namen dieses Mannes nicht kennt und die Mutter – die es ja am besten wissen sollte – jegliche Auskunft hierzu verweigert? Bislang überwog die Informationelle Selbstbestimmung der Mutter gegenüber dem Rechtsschutz des Scheinvaters. Nur dem betroffenen Kind wurde durch die Gerichte das Recht zugesprochen, die Wahrheit über den leiblichen Vater zu erfahren. Die Mutter musste reden. Das Recht des Kindes wurde höher bewertet als das Recht auf Schweigen der Mutter. Der getäuschte Vater jedoch hatte dieses Recht nicht.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in Kassel jedoch entschieden, dass sich die Mutter bei der Aufforderung durch den Scheinvaters auf Nennung des Namens des Kindsvaters nicht mehr auf ihre Privatsphäre zurückziehen kann und die Nennung des Namens nicht mehr verweigern darf. Absolute Sicherheit über die Vaterschaft dieses anderen Mannes hat der getäuschte Vater durch die Nennung des Namens des angeblichen biologischen Vaters durch die Mutter natürlich hiermit nicht erhalten – denn insbesondere hatte diese Kindesmutter ja schon einmal bereits einen falschen Mann als den Vater ihres Kindes angegeben bzw. dies stillschweigend hingenommen, dass dieser gutgläubig dachte, er sei der Vater.

„Aus diesem Grunde wird der weitere Scheinvaterregressprozess gegen den nunmehr vermeintlichen biologischen Vater auch nicht gänzlich gefahrlos zu führen sein“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Man stelle sich vor, der „neue“ Vater lässt seine plötzliche Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest klären – und dies werden wohl die meisten plötzlichen angeblichen Väter vornehmen – und es stellt sich heraus, auch dieser ist nicht der Vater. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller meint: „Im Ergebnis lässt sich hierzu sicher sagen, dass es sehr wichtig war, dass der Bundesgerichtshof dem Scheinvater nunmehr das Recht auf Namensnennung zuerkannt hat. Die Mutter hat die Pflicht zu reden und darf nicht mehr einfach schweigen. Es bleibt zu hoffen, dass die Kindesmutter wenigstens jetzt im Hinblick auf ihre Verantwortung ihrem Kind gegenüber wie auch den anderen Beteiligten gegenüber die Identität des wahren Vaters preisgibt.“

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller kann den betroffenen Scheinvätern leider diese verbliebene Unsicherheit im Hinblick auf die Nennung des wahren Vaters auch nicht gänzlich nehmen, sie kann und wird diese jedoch vertreten und unterstützen, um die Wahrheit dem Gericht zu offerieren.

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Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

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