Schlechte Nachrichten für Abmahn-Abzocker

/ 24.05.2017 / / 416

Massen-Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen im Internet waren und sind ein lukratives Geschäft. Doch damit soll jetzt Schluss sein. Spiegel Online berichtet, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur Kostendeckelung der Abmahngebühren wegen Urheberrechtsverstößen im Netz plant. Demnach sollen für die Erstabmahnung maximal 100 Euro fällig sein.

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Damit soll die Abmahn-Abzocke wegen illegaler Downloads von Musik oder Videos aus dem Internet massiv eingedämmt werden. Ein Sprecher des Verbraucherministeriums betonte, dass Abmahnungen kein eigenständiges Geschäftsmodell sein dürften.

Zwar gibt es auch bisher schon ein Gesetz, das maximal 100 Euro für die Erstabmahnung veranschlagt. Da es aber zu viele Interpretationsmöglichkeiten zulasse, greife es nicht. Das soll mit dem neuen Gesetz geändert werden. Nach Angaben der Bundesregierung gab es im Jahr 2010 insgesamt 575.000 Fälle überhöhter Abmahngebühren wegen Verletzung des Urheberrechtes im Internet mit einem Gesamtvolumen von mehr als 400 Millionen Euro. Im Vorjahr sei diese Zahl nach Angaben der Verbraucherzahlen auf etwa 220.000 Fälle reduziert worden.

Es gehe aber nicht nur darum, den Abmahn-Abzockern die Grundlage zu entziehen, sondern auch um den Schutz vom geistigen Eigentum, betonte der Sprecher des Verbraucherministeriums. Nicht nur die Interessen der Nutzer, sondern auch der Künstler müssten berücksichtigt werden.

Weiter sieht der Gesetzesentwurf dem Bericht zu Folge vor, das Bußgeld bei unerlaubter Telefonwerbung von 50.000 auf 300.000 Euro zu erhöhen. Außerdem dürfen Gewinnspielverträge nicht am Telefon abgeschlossen werden.

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Ein Kommentar zu “Schlechte Nachrichten für Abmahn-Abzocker”

  1. Der Referentenentwurf zur Änderung des Urheberrechts- und des Gerichtskostengesetzes durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sieht konkret vor, dass der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch bei Abmahnungen In einer Urheberrechtsstreitsache 500 Euro beträgt, wenn der Beklagte

    1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

    2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einerrechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

    Dies führt konkret dazu, dass der Rechteinhaber Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von maximal 83,54 Euro als Aufwendungsersatz verlangen kann. Für den Abgemahnten sicher eine faire Lösung. Für den Rechtsanwalt des Abgemahnten eine Lösung, die es ihm nicht ermöglicht, kostendeckend zu arbeiten.

    Eine ausführliche Besprechung und Beispielberechnungen haben wir auf unserer Website http://www.kanzlei-rader.de/?p=624 veröffentlicht.

    Freundliche Grüße,
    Rechtsanwalt Thomas Rader
    Rader & Mazur Rechtsanwälte, Bonn

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