Versicherung darf Riester-Rente nicht nachträglich kürzen – LG Köln 26 O 12/22

/ 13.04.2023 / / 15

Gute Nachrichten für Riester-Sparer: Die Zurich Deutscher Herold darf eine vereinbarte Riester-Rente nicht nachträglich kürzen. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil mit Urteil vom 8. Februar 2023 entschieden (Az.: 26 O 12/22).

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Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte 2006 eine fondsgebundene Riester-Rente des Tarifs Förder Invest bei der Zurich Deutsche Herold abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen behält sich die Zurich vor, unter bestimmten Voraussetzungen die vereinbarte Rente herabzusetzen. Konkret heißt es: „Wenn sich die Lebenserwartung unerwartet stark erhöht bzw. die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend absinkt und dadurch die langfristige Erfüllbarkeit einer lebenslangen Rentenzahlung nicht mehr sichergestellt ist, sind wir berechtigt, Ihre Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben so weit herabzusetzen, wie dies erforderlich ist, um diese langfristige Erfüllbarkeit zu gewährleisten.“

Von dieser umstrittenen Klausel machte die Zurich 2017 Gebrauch und teilte dem Kläger mit, dass die Monatsrente aufgrund der Niedrigzinsphase neu kalkuliert wurde und statt der vertraglich vereinbarten 37,34 Euro pro 10.000 Euro nur noch 27,97 Euro beträgt. Die monatliche Rente hätte sich für den Kläger fast um ein Viertel reduziert. Hätte er bspw. ein Sparkapital von 100.000 Euro auf seinem Riester-Konto erreicht, würde er im Monat ca. 94 Euro Rente weniger als vertraglich vereinbart bekommen, bei einem Sparkapital von 150.000 Euro wären es schon rund 140 Euro im Monat weniger. Hochgerechnet auf die Bezugsdauer kommen da fünfstellige Beträge zusammen, die der Riester-Sparer verliert. Gegen diese einschneidende Kürzung setzte sich der Kläger mit Erfolg zur Wehr.

Durch die Klausel zur einseitigen Rentenkürzung durch den Versicherer werde der Kunde unangemessen benachteiligt. Eine solche Klausel sei daher unwirksam, entschied das LG Köln. Zur Begründung führte es weiter aus, dass der Rentenfaktor in Höhe vom 37,34 Euro in dem Versicherungsschein vertraglich vereinbart wurde. Zwar werde dieser Rentenfaktor nicht ausdrücklich „garantiert“, dennoch dürfe der Versicherungsnehmer von einem Rentenfaktor in dieser Höhe ausgehen.

Die Klausel beinhalte nur Voraussetzungen für die Herabstufung des Rentenfaktors aber keine Voraussetzung für eine Erhöhung. Damit werde das Äquivalenzprinzip gestört. Die Voraussetzungen zur Herabsetzung des Rentenfaktors seien zudem nicht erfüllt, so das LG Köln weiter.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig und betrifft zunächst nur eine Einzelfall, es könnte jedoch ein deutlicher Fingerzeig sein. Neben der Zurich haben auch andere Versicherer die Renten aus Riester-Verträgen gekürzt. So klagt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Allianz wegen einer ähnlichen Anpassungsklausel.

„Das Urteil des LG Köln zeigt, dass Riester-Sparer Kürzungen der Rente nicht einfach hinnehmen müssen und entsprechende Klauseln in den Policen ggf. unwirksam sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt betroffenen Riester-Sparern gern eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

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