Minderung des Reisepreises wegen Corona – EuGH C-396/21

/ 16.01.2023 / / 21

Die Corona-Pandemie und die daraus resultierenden Maßnahmen haben vielen Reisenden ihren Urlaub verhagelt. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Januar 2023 können sie nun ggf. Geld vom Reiseveranstalter zurückverlangen (Az.: C-396/21).

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Die Kläger in dem Fall vor dem EuGH kamen aus Deutschland: Diese hatten sich ihren zweiwöchigen Urlaub auf Gran Canaria ab dem 13. März 2020  ganz anders vorgestellt als sie die Reise bei einem Reiseveranstalter buchten. Statt Sonne und Strand gab es Ausgangssperren und Aufenthalt im Hotelzimmer. Grund dafür waren Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Diese Maßnahmen begannen schon zwei Tage nachdem die Urlauber auf der kanarischen Insel angekommen waren: Die Strände wurden gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt. Das Hotelzimmer durfte nur noch zur Nahrungsaufnahme verlassen werden. Pools oder andere Einrichtungen durften nicht genutzt werden. Zudem musste die beiden Urlauber schon nach einer Woche wieder abreisen.

Vom Reiseveranstalter verlangten sie daher eine Preisminderung um 70 Prozent. Der Reiseveranstalter verweigerte eine Erstattung mit dem Hinwies aus „allgemeines Lebensrisiko“, das er nicht zu verantworten habe. Zur Klärung bat das Landgericht München den EuGH um eine Auslegung der Pauschalreiserichtlinie.

Die Pauschalreiserichtlinie sieht vor, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, sofern er diese nicht selbst zu verantworten hat.

Der EuGH entschied, dass der Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises auch besteht, wenn es am Reiseziel zu Einschränkungen aufgrund der Bekämpfung der Corona-Pandemie kommt. Dazu führte der Gerichtshof aus, dass die Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter unerheblich ist. Denn die Pauschalreiserichtlinie sehe in Bezug auf einen Preisminderungsanspruch eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vor. Von dieser sei er nur befreit, wenn die unzureichende Erbringung der Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen ist. „Das ist bei Einschränkungen aufgrund Corona nicht der Fall“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der EuGH stellte weiter klar, dass die sich aus dem Pauschalreisevertag ergebenden Verpflichtungen der Reiseveranstalter nicht nur auf die Leistungen erstrecken, die ausdrücklich vertraglich vereinbart sind, sondern auch die Leistungen umfasst, die damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel des Vertrags ergeben.

Der Ball liegt nun wieder beim LG München, das entscheiden muss, ob die Sperrung der Strände, des Hotelpools oder die Ausgangsbeschränkungen aufgrund eines Erlasses der spanischen Behörden eine unzureichende Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Reiseveranstalter darstellen.

„Das Urteil des EuGH ist für Urlauber, denen Corona die Reise vermiest hat, sehr erfreulich. Sie können unter bestimmten Umständen eine Minderung des Reisepreises verlangen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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