Thermofenster beim Mercedes C 220 CDI – LG Stuttgart spricht Schadenersatz zu – 23 O 254/19

/ 22.01.2021 / / 50

Die Daimler AG hat im Abgasskandal eine weitere Schlappe hinnehmen müssen. Mit Urteil vom 8. Januar 2021 hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass Daimler einen Mercedes C 220 CDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss (Az.: 23 O 254/19).

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Das Urteil hat Schwering Rechtsanwälte erstritten. „Das Landgericht Stuttgart hat das verwendete Thermofenster in dem Mercedes unseres Mandanten als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft. Auf einen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt komme es dabei nicht. Unser Mandant sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz“, erläutert Rechtanwalt Andreas Schwering.

Thermofenster beim Mercedes C 220 CDI

Der Kläger hatte den Mercedes C 220 CDI mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 im Februar 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. Daimler bot für das Modell ein freiwilliges Update an, einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes gab es nicht.

Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend. Bei der Abgasrückführung (AGR) werde ein Thermofenster verwendet. Dadurch würde die Abgasrückführung bei sinkenden Außentemperaturen gesenkt bzw. ganz abgeschaltet, was zu einem höheren Stickoxid-Ausstoß führe. Zudem werde auch eine Prüfstandserkennung verwendet. Durch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen erfülle das Fahrzeug nicht die Voraussetzungen für die Typengenehmigung.

Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation des Klägers. Das Fahrzeug enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters. Der Kläger sei dadurch getäuscht worden und habe Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Nach der Verordnung 715/2007/EG ist die Verwendung einer Abschalteinrichtung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert bis auf wenige Ausnahmen strikt unzulässig, führte das Gericht aus. Daimler habe selbst vorgetragen, dass die Abgasrückführung u.a. anhand der Außentemperaturen reguliert wird und die Abgasrückführungsquote bei Temperaturen unter 7 Grad niedriger sein können. Nähere Einzelheiten zur Funktionsweise der Abgasrückführung und welche Auswirkungen eine Reduzierung auf den Stickoxid-Ausstoß habe, habe Daimler nicht erläutert und habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung so nicht widerlegen können, so das LG Stuttgart.

In welchem Umfang die AGR reduziert wird, sei unerheblich, führte das Gericht weiter aus. Denn jede Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sei als Abschalteinrichtung zu werten. Die Gefahr der Versottung des Motors begründe keine Ausnahme. Das Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung klar, machte das LG Stuttgart deutlich. Ob neben dem Thermofenster noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden, müsse daher nicht mehr geprüft werden.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon auszugehen sei, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werde. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs hat der Kläger Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Er hatte den Mercedes C 220 CDI gebraucht zu einem Preis von 22.900 Euro gekauft und ist mit dem Auto rund 57.600 Kilometer gefahren. Dafür wird eine Nutzungsentschädigung von 4.725 Euro abgezogen, so dass er noch 18.175 Euro erhält.

Rückenwind durch EuGH-Urteil

„Das Urteil zeigt, dass ein Rückruf des KBA keine Voraussetzung ist, um Schadenersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Schwering. Das LG Stuttgart hat die bei vielen unterschiedlichen Dieselmodellen eingesetzten Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet. „Mit dieser Einschätzung steht es nicht alleine da. Auch der EuGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind. Auch wenn eine Abschalteinrichtung dazu beitrage, den Motor vor Verschleiß oder Versottung zu schützen, rechtfertige dies nicht ihre Verwendung, machte der EuGH klar. Damit dürfte klar sein, dass auch Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen sind“, so Rechtsanwalt Schwering.

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