Abgasskandal – Schadenersatz bei Mercedes B-Klasse

/ 23.11.2020 / / 152

Daimler hat im Abgasskandal eine weitere Niederlage am Landgericht Stuttgart kassiert. Mit Urteil vom 29. Oktober 2020 entschied das LG Stuttgart, dass die Daimler AG einen Mercedes B 200 CDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az.: 29 O 319/20).

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Der Kläger in dem Fall hatte den Mercedes B 200 CDI BlueEfficiency im Mai 2012 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug wird der Motor OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 verwendet. Der Kläger ist der Auffassung, dass in seinem Fahrzeug unzulässige Abschalteirichtungen, u.a. ein Thermofenster bei der Abgasreinigung, zum Einsatz kommen und machte Schadenersatzansprüche geltend.

Die Klage hatte vor dem LG Stuttgart Erfolg. Daimler habe ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Der Pkw erfülle daher die Voraussetzungen für die Typengenehmigung nicht. Durch die Verwendung des Thermofensters halte das Fahrzeug die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß unter normalen Betriebsbedingungen nicht ein. Die Grenzwerte würden nur unter Laborbedingungen nicht aber im realen Straßenbetrieb eingehalten, so das LG Stuttgart. Daimlers Argumentation, dass die Grenzwerte nur im Prüfmodus eingehalten werden müssen, erteilte das Gericht eine klare Absage.

Abschalteinrichtungen wie ein Thermofenster bei der Abgasrückführung seien nur in Ausnahmefällen erlaubt. Diese Ausnahmeregelungen seien sehr eng auszulegen, erklärte das LG Stuttgart in Anlehnung an die Ausführungen der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 30. April. Diese hatte klargestellt, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig.

Ein solcher Ausnahmetatbestand sei bei einer Funktion, die die Effizienz eines Emissionskontrollsystems schon bei Temperaturen unter 20 Grad reduziere und weiter mindere, nicht erfüllt, machte das LG Stuttgart deutlich. Zudem habe Daimler auch nicht dargelegt, dass diese Reduktion aus Gründen des Motorschutzes zwingend erforderlich ist.

Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung hätte dem Fahrzeug die Zulassung entzogen werden können. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte der Kläger das Fahrzeug sehr wahrscheinlich nicht erworben. Der Schaden sei ihm schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden, der daher rückabzuwickeln sei, entschied das LG Stuttgart. Heißt: Daimler muss den Mercedes B 200 CDI des Klägers zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

„Die verbraucherfreundlichen Urteile im Mercedes-Abgasskandal häufen sich. Zuletzt haben mit dem OLG Naumburg und dem OLG Köln auch zwei Oberlandesgerichte Daimler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Das zeigt, dass die Chancen auf Schadenersatz für geschädigte Mercedes-Kunden weiter steigen“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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