VI ZR 5/20 – Weitere BGH-Verhandlung zum Abgasskandal am 28. Juli

/ 05.06.2020 / / 301

Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Verfahren im Abgasskandal terminiert. Zum Aktenzeichen VI ZR 5/20 verhandelt der BGH am 28. Juli die Schadensersatzklage eines Käufers, der erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals einen betroffenen VW Touran erworben hat.

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In seinem ersten Urteil zum Dieselskandal hatte der BGH am 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht habe (Az.: VI ZR 252/19). Offen blieb dabei jedoch die Frage, ob der Schadensersatzanspruch auch besteht, wenn das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen im September 2015 gekauft wurde. Genau diese Frage wird der BGH in der Verhandlung am 28. Juli klären.

In Karlsruhe geht es dann um die Klage eines Mannes, der im August 2016, also fast ein Jahr nach Bekanntwerden des Dieselskandals, einen VW Touran als Gebrauchtwagen gekauft hatte. In dem Fahrzeug ist der Motor des Typs EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren. Der Kläger verlangt daher im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das OLG Koblenz hatte die Klage abgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger von den Abgasmanipulationen trotz der Ad-hoc-Mitteilung von VW vom 22. September 2015 und der folgenden Medienberichterstattung keine Kenntnis gehabt habe. Angesichts der Maßnahmen, die VW ab September 2015 ergriffen habe, könne dem Autobauer keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, entschied das OLG Koblenz.

„Die Frage, ob bei einem Autokauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals Schadensersatzanspruch besteht, wird von den Gerichten allerdings unterschiedlich beantwortet. So hat beispielsweise ein anderer Senat am OLG Koblenz den Klägern bei Autokäufen 2016 bzw. 2017 Schadensersatz zugesprochen. Der 8. Zivilsenat des OLG Koblenz vertritt die Auffassung, dass VW die Öffentlichkeit nicht hinreichend über die Abgasmanipulationen informiert hat und daher auch beim Autokauf nach dem 22. September 2015 keine Kenntnis der Käufer vorausgesetzt werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BGH wird diesen Aspekt nun am 28. Juli voraussichtlich klären. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird auch für Verbraucher wichtig, die sich zwar am Musterverfahren gegen VW beteiligt, aber kein Vergleichsangebot erhalten haben, weil sie ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 erworben haben. „Dass sie beim Musterverfahren durchs Raster gefallen sind, heißt nicht, dass sie keinen Anspruch auf Schadensersatz haben“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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