Az.: 11 O 66/20 zu Betriebsschließungsversicherung – LG Mannheim verurteilt Versicherung, für Corona-Schäden aufzukommen

/ 03.01.2023 / / 237

Das Landgericht Mannheim hat in einem derzeit viel beachteten Urteil als erstes deutsches Gericht im Rahmen eines Eilverfahrens Versicherungsschutz aus einer sogenannten  Betriebsschließungsversicherung bestätigt und den Versicherer aufgefordert, Versicherungsleistungen auszuzahlen.

Marcel Seifert

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Marcel Seifert ist Partner bei Brüllmann Rechtsanwälte in Stuttgart und hier deutschlandweit engagiert im Abgasskandal, im Mietrecht und auch Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts und des Bank- und Kapitalmarktrechts.


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Die klagende Hotelkette führt Häuser in Berlin und Hamburg und auch wenn der Vortrag als „wenig substanziell“ kritisiert wurde, bleibt unterm Strich eine deutliche Bestätigung der Eintrittspflicht allein aus der grundsätzlichen Analyse der Versicherungsbedingungen heraus.

Viele Versicherer versuchen derzeit, sich mit Hinweis auf die fehlende Nennung von Corona und COVID-19 in den Erreger-Listen der Versicherungsbedingungen aus der Affäre zu ziehen.

Dazu Rechtsanwalt Marcel Seifert „Es ist schwierig, in den aktuellen Notsituationen Anträge so auszuarbeiten, dass sie allerhöchsten Anforderungen entsprechen. Erfreulich ist, dass das Landgericht Mannheim sich auf die wesentlichen Dinge bezieht und die derzeit gern vorgetragenen Ausschlussgründe fein und im Sinne der Opfer seziert, statt sich unnötig mit Bilanzen und Berechnungen auseinanderzusetzen!“

Im Verfahren zum Aktenzeichen 11 O 66/20 ging es denn auch weniger um die Zahlen des Hotels, sondern um die schriftlich formulierten Versicherungsbedingungen.

Wichtig: Eine Betriebsschließung durch Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung ist der Einzelverfügung gleichzustellen. Seifert: „Die Versicherer argumentieren derzeit, dass nur Einzelverfügungen gegen den versicherten Betrieb eine Deckungspflicht auslösen, nicht aber allgemeine Verfügungen, die alle Unternehmen treffen!“ Dabei ist es nach Auffassung des Gerichts für den Versicherungsschutz dann auch absolut unerheblich, ob der COVID-19-Erreger in den Versicherungsbedingungen namentlich genannt ist oder nicht.

Die Einstandspflicht der Betriebsschließungsversicherung wurde in einem Eilverfahren bestätigt, aber es wird auch erwartet, dass eine Entscheidung im noch anstehenden Hauptverfahren zu keinem anderen Ergebnis kommen wird.

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Für anstehende Verfahren ist das Mannheimer Urteil ein erster Meilenstein. Es sollte weiteren Unternehmen Mut machen, ihre Versicherungen notfalls mit juristischen Mitteln in die Verantwortung zu nehmen.

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Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher 1
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Ein Kommentar zu “Az.: 11 O 66/20 zu Betriebsschließungsversicherung – LG Mannheim verurteilt Versicherung, für Corona-Schäden aufzukommen”

  1. M. Stumm sagt:

    In den Bedingungen ist ganz klar geregelt was versichert ist und was nicht. 1. Erreger nicht genannt und 2. ist auch eine Pandemie ausgeschlossen. Die meisten Versicherungen lehnen berechtigt ab wegen einer Pandemie, bieten den Leuten dennoch Kulanzen an mit bis zu 15% was durch die zusätzlichen Staatshilfen über Wasser hält. 90% der Abfindungen sind von den Kunden unterschrieben mit Hinweis dass damit der Schaden abgegolten ist und keine weitere Forderungen mehr gezahlt werden. Gott sei Dank.
    Das Thema Corona sollte nicht auf den Versicherungen ausgetragen werden. Zudem ist es doch ganz einfach: Es betrifft alle Versicherer in Deutschland. Dann steigen einfach nächstes Jahr die Beiträge einheitlich bei allen und die Versicherung hat das Geld wieder drin. So oder so zahlt der Kunde, die Versicherung gewinnt immer.

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