Widerruf Maklervertrag

/ 28.01.2020 / / 71

Beim Kauf bzw. Verkauf von Immobilien wird häufig ein Makler eingeschaltet. Die anfallenden Maklerkosten können gehörig ins Geld gehen – unabhängig davon wie zufrieden die Kunden mit der erbrachten Maklerleistung sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Maklergebühren jedoch gespart und der Maklervertrag widerrufen werden.

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Der Widerrufsjoker ist durch den Widerruf von Immobiliendarlehen, Lebensversicherungen oder Autokrediten hinlänglich bekannt. „Er kann aber auch bei Maklerverträgen stechen, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Wichtige Voraussetzungen für den Widerruf eines Maklervertrags sind, dass der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und dass es sich um ein sog. Fernabsatzgeschäft handelt. Der BGH hat mit Urteil vom 7. Juli 2016 bereits entschieden, dass auch ein Maklervertrag ein Fernabsatzgeschäft darstellen kann (Az.: I ZR 30/15).

„Ein Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn es vor dem Vertragsschluss zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Kunden und Makler gekommen ist. Das bedeutet, die Kommunikation muss ausschließlich telefonisch, per Mail, postalisch, per Fax oder via Internet zu Stande erfolgt sein, bevor dem Makler der Auftrag erteilt wurde. Da sich Vertragsabschlüsse mit Maklern oft über das Internet anbahnen, ist das nicht ungewöhnlich“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

Der Makler ist verpflichtet, seinen Kunden über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Bleibt diese Aufklärung aus oder erfolgt fehlerhaft, kann der Maklervertrag auch nach Ablauf der üblichen Frist von 14 Tagen noch widerrufen werden. Allerdings gilt dann kein ewiges Widerrufsrecht, sondern der Widerruf muss innerhalb einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen erfolgen. Ist der Widerruf erfolgreich, muss der Verbraucher keine Provision an den Makler zahlen. Falls die Provision schon gezahlt wurde, kann sie zurückverlangt werden.

In dem Fall vor dem BGH hatte eine Maklerin ihren Kunden nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt. Der Widerruf sei daher auch nach mehreren Monaten und sogar während des Rechtsstreits noch möglich gewesen, entschied der BGH.

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