VW-Abgasskandal EA 189 – Verjährung zum 31.12.2019

/ 10.12.2019 / / 97

Silvester steht vor der Tür und damit auch ein ganz wichtiger Termin im Abgasskandal. Denn Schadensersatzansprüche gegen VW sollten spätestens bis zum 31.12.2019 geltend gemacht werden. Danach tritt in der Regel die Verjährung der Ansprüche ein.

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„Wer seine Forderungen bis jetzt noch nicht geltend gemacht hat, kann das noch nachholen. Die Aussichten Schadensersatzansprüche durchzusetzen sind hervorragend, wie viele Urteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten zeigen. Daher sollten vom VW-Abgasskandal geschädigte Verbraucher die Frist bis zum Jahresende nicht ungenutzt verstreichen lassen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Die Verjährung zum Jahresende 2019 bezieht sich dabei ausdrücklich nur auf VW-Fahrzeuge sowie Modelle der Konzerntöchter Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor des Typs EA 189, die vom ursprünglichen VW-Abgasskandal, der im Herbst 2015 bekannt wurde, betroffen sind. Fahrzeuge mit einer anderen Motorisierung, wie z.B. den 3-Liter-Dieselmotor oder dem Motortyp EA 288, sind von dieser Verjährungsfrist nicht betroffen. Ebenso wenig droht bei Fahrzeugen anderer Hersteller jetzt die Verjährung.

Für die Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW, Audi, Seat oder Skoda mit dem Motor EA 189 wird es jetzt hingegen Zeit zu handeln. Denn es gilt die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Das heißt, die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Betroffene Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Diese Kenntnis ist in der Regel nicht mit dem Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 entstanden, sondern erst durch den Erhalt des Rückrufschreibens, das den meisten Betroffenen im Jahr 2016 zugestellt wurde. Dementsprechend verjähren ihre Schadensersatzansprüche zum Jahresende 2019.

Vereinzelt gibt es auch Auffassungen, dass die Verjährung noch später eintritt. Das Landgericht Trier hat z.B. in einem Fall entschieden, dass die Verjährungsfrist noch gar nicht läuft, weil es im Abgasskandal noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt und die Rechtslage deshalb nicht ausreichend geklärt sei. Entsprechend würde der Beginn der Verjährungsfrist bis zu einer Entscheidung durch den BGH hinausgezögert.

„Das sind allerdings Einzelmeinungen, auf die sich die Verbraucher nicht verlassen sollten. Ihre Ansprüche verjähren in der Regel Ende 2019, so dass jetzt gehandelt werden sollte, um die Verjährung rechtzeitig zu hemmen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Da jeder Fall individuell geprüft und die Klageschrift vorbereitet werden muss, ist eine gewisse Vorlaufzeit für eine effiziente Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich. Daher sollten Sie sich bis spätestens 20.12.2019 an uns wenden.

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