Abgasskandal – Verjährung der Ansprüche nicht vor Ende 2019 – LG Münster 0 16 O 183/19

/ 04.09.2019 / / 63

Schadensersatzansprüche im Abgasskandal können gegen VW in der Regel noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden. In einem von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft geführten Verfahren hat das Landgericht Münster mit Urteil vom 6. August 2019 klargestellt, dass sich VW nicht auf Verjährung der Ansprüche berufen kann (Az.: 0 16 O 183/19).

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„Da der Abgasskandal im Herbst 2015 aufgeflogen ist, beruft sich VW auf die dreijährige Verjährungsfrist, nach der Ansprüche der geschädigten Autokäufer Ende 2018 verjährt wären. Die Taktik geht jedoch nicht auf. In der Regel wurden die Autobesitzer erst im Laufe des Jahres 2016 vom Hersteller informiert, dass ihr Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen ist und zurückgerufen wird. Daher hatten sie erst 2016 Kenntnis und können Schadensersatzansprüche bis Ende 2019 geltend machen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

In dem Fall vor dem Landgericht Münster hatte die Käuferin eines vom Abgasskandal Audi A6 im April 2019 auf Schadensersatz geklagt. Das LG Münster entschied, dass sie durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und der Kaufvertrag rückabgewickelt werden müsse. VW machte zwar die Verjährung der Ansprüche geltend, doch darauf ließ sich das LG Münster nicht ein.

Der Abgasskandal wurde zwar im September 2015 öffentlich bekannt. Die Klägerin wurde nachweislich aber erst im Februar 2016 von der Audi AG informiert, dass ihr Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen ist. Volkswagen habe nicht darlegen können, dass die Klägerin schon vor dem 1. Januar 2016 Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs hatte. Zumindest bis Ende 2016 habe sie auch nicht von sich aus nachfragen müssen, ob ihr Fahrzeug betroffen ist. Allenfalls könne das Unterlassen der Nachfrage eine einfache aber keine grobe Fahrlässigkeit begründen. Das reiche für den Beginn der Verjährungsfrist jedoch nicht aus, so das LG Münster.

Zudem könne der Klägerin weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis bzgl. der Zurechenbarkeit der sittenwidrigen Abgasmanipulationen von den handelnden Personen insbesondere des Vorstands unterstellt oder nachgewiesen werden. Volkswagen möge sich diesbezüglich einmal ernsthaft die Frage stellen, wieso die Klägerin vor dem 1. Januar 2016 Kenntnis von der Verwicklung des Vorstands in die Abgasmanipulationen gehabt haben soll, wenn VW in allen anhängigen Zivilverfahren bis heute vehement die Kenntnis der Vorstände abstreite und nicht mitteilt, wer für die Entstehung des Abgasskandals verantwortlich ist, fand das LG Münster überaus deutliche Worte.

„Die Ausführungen des Landgerichts Münster treffen den Nagel auf den Kopf. VW hat sich schadensersatzpflichtig gemacht und die Ansprüche können noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden“, so Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

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