Urteil – Geschwindigkeitsmessungen des Geräts TraffiStar S 350 nicht verwertbar

/ 10.07.2019 / / 92

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ist ein echter Paukenschlag und stärkt die Rechte der Verkehrsteilnehmer, die in eine Radarfalle geraten sind und geblitzt wurden. Mit Urteil vom 5. Juli 2019 gab der saarländische Verfassungsgerichtshof einer Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung statt und entschied das Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Traffistar S 350 nicht verwertbar sind. Heißt: Die Fahrer können nicht verurteilt werden, wenn sie von diesem Messgerät geblitzt worden sind.

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Ralf Buerger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht

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Der Verfassungsgerichtshof hatte über eine Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers zu entscheiden, der in einem Ort im Saarland geblitzt und zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte eben mit dem Gerät TraffiStar S 350. Es ging nicht um die Frage, ob der Fahrer tatsächlich zu schnell war, es ging um die Frage, ob die Messungen dieses Gerätes rechtlich verwertbar sind. Dies ist schon länger umstritten, weil das Gerät keine Rohdaten speichert und somit die Richtigkeit der Messung nicht überprüft werden kann.

Der saarländische Verfassungsgerichtshof hat nun drei Sachverständige angehört und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von dem Gerät TraffiStar S 350 gespeicherten Daten keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle des Messergebnisses erlauben. Dadurch könne der Verkehrsteilnehmer die Validität der Messung nicht überprüfen. Das habe wiederum zur Folge, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung verletzt werden. Kurz: Die Messungen durch das Gerät TraffiStar S 350 sind nicht verwertbar.

Unmittelbar hat die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs nur Auswirkungen auf Gerichte im Saarland. „Es ist aber davon auszugehen, dass das Urteil weit über die Grenzen des Saarlandes hinaus eine Signalwirkung haben wird. Zumal das Messgerät in weiten Teilen Deutschlands eingesetzt wird, u.a. in NRW“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Hagen. Für eine effektive Verteidigung muss die Messung ausgewertet werden, was nur möglich ist, wenn die gesamte Messreihe vorliegt. Viele der gängigen Messgeräte – nicht nur das TraffiStar S 350 – speichern diese Rohdaten allerdings nicht. „Folge ist, dass das Recht auf eine effektive Verteidigung beschnitten wird. Dem hat der saarländische Verfassungsgerichtshof einen Riegel vorgeschoben“, so Rechtsanwalt Buerger, der überzeugt ist, dass andere Gerichte diesem Beispiel folgen werden. „Liegen die entsprechenden Messdaten nicht vor, kann der Beschuldigte auch nicht verurteilt werden“, stellt Rechtsanwalt Buerger klar.

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